Familienberatung und Schulpsychologische Beratung
Unser Angebot
Wir bieten Eltern Hilfe an, die ...
- sich Sorgen um die Entwicklung ihrer Kinder machen
- den Kontakt zu ihren Kindern verloren haben
- Unterstützung brauchen im Gespräch mit der Schule
- sich mit ihren Kindern in einer belastenden Lebenssituation befinden
- familiäre Probleme klären möchten nach der Lösung von Erziehungsfragen suchen
- sich Sorgen wegen des Verhaltens ihrer Kinder machen
Wir bieten Schülerinnen und Schülern Hilfe an, die ...
- sich in ihrer Klasse nicht wohl fühlen
- Angst haben
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Probleme mit Lehrerinnen, Lehrern oder Eltern haben
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einfach nicht mehr weiterwissen
Wir bieten Mädchen und Jungen Hilfe an, die ...
- eine Trennungssituation verarbeiten müssen
- Gewalt erfahren haben
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ihre Rolle in der Gesellschaft oder in der Familie suchen
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mit Gleichaltrigen nicht klarkommen
Wir bieten Lehrerinnen und Lehrern und Erzieherinnen und Erziehern Hilfe an, die ...
- Beratung für ihre Arbeit wünschen
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das Klassenklima verändern möchten
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sich fortbilden möchten
Wir bieten Schulen und anderen pädagogischen Einrichtungen Hilfe an, die ...
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Mitarbeit bei pädagogischen Konferenzen wünschen
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Unterstützung bei Projekten wünschen
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Supervision wünschen
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Unterstützung bei der Erarbeitung einer pädagogischen Konzeption wünschen
Rechtliche Grundlagen
Die Arbeit der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe gemäß § 27 KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Verbindung mit § 28 KJHG (Erziehungsberatung). Personensorge- und Erziehungsberechtigte, Pflegepersonen und junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr haben einen - gegebenenfalls einklagbaren - Rechtsanspruch auf Beratung, Förderung und Hilfe, auch in Form therapeutischer Leistungen, sowie ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 KJHG) in bezug auf Einrichtungen und Dienste.
Weiterhin ergibt sich aus § 28 KJHG zwingend die Notwendigkeit, ein Arbeitsteam aus Fachkräften unterschiedlicher Ausbildungen zusammenzusetzen (multidisziplinäres Team).
Weitere rechtliche Grundlagen bilden § 16 KJHG (Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie), § 17 KJHG (Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung), § 18 KJHG (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge) und § 41 KJHG (Einbeziehung der jungen Volljährigen).
Durch das Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform zum 1.7.1998 wurde die Rechtsstellung der Kinder verändert und z. B. die gemeinsame Verantwortung der Eltern auch nach Trennung und Scheidung festgeschrieben. Eltern und Kinder sowie andere Bezugspersonen haben daher in diesem Zusammenhang verstärkt einen Anspruch auf Beratung.
Für den Umgang mit anvertrauten persönlichen Daten besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Schweigepflicht. Die Kostenfreiheit der Inanspruchnahme der Einrichtung ist durch das KJHG garantiert.
Arbeitsweise
Unsere Arbeitsweise im Überblick
Öffnungszeiten
- Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.30 bis 16.00 Uhr und
- Freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr
Zugang
- Für Ihre Fragen bieten wir Ihnen nach Terminvergabe ein Erstgespräch mit einer Beraterin / einem Berater.
- Mit Ihnen überlegen wir Möglichkeiten der Beratung.
- Kinder und Jugendliche, die sich selbst anmelden, bekommen sofort eine Gesprächsmöglichkeit bei einer Beraterin oder einem Berater !!!




