Fragen und Antworten zur Umweltzone

Am 1. November 2008 trat der Luftreinhalteplan Wuppertal in Kraft. Die Einrichtung der Umweltzonen zum 15. Februar 2009 ist eine Maßnahme des Luftreinhalteplans.

1. Was ist eine Umweltzone?

Die Umweltzone ist ein Gebiet, innerhalb dessen nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten. Fahrzeuge mit besonders hohen Emissionen müssen draußen bleiben.

2. Wieso sind die Umweltzonen notwendig?

In den dicht bewohnten Gebieten der Stadt Wuppertal werden die Grenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) überschritten. Der lokale Straßenverkehr ist dabei eine wichtige Schadstoffquelle mit einem Anteil von circa 25 % bei Feinstaub und mit über 45 % bei den Stickstoffoxiden. Um den Gesundheitsschutz für die rund 194.000 im Belastungsgebiet lebenden Menschen zu verbessern, müssen daher auch die Emissionen des Verkehrs reduziert werden.

3. Welche Gebiete umfassen die Umweltzonen?

In Wuppertal gibt es seit dem 15.02.2009 zwei Umweltzonen ( siehe Info-Box). Beide Umweltzonen zusammen umfassen eine Fläche von circa 35,34 km² . Dieses Gebiet ist besonders dicht bebaut. Etwa 194.000 Einwohner - entsprechen 54 % der Wuppertaler Bevölkerung - wohnen hier. Die Begrenzung der Umweltzone wird durch Verkehrsschilder kenntlich gemacht. Die A 46 ist nicht Teil der Umweltzone.

 

In der Umweltzone 1 liegen Teile der Stadtbezirke Elberfeld-West, Uellendahl/Katernberg, Elberfeld, Barmen, Oberbarmen, Heckinghausen und Langerfeld.

Die Umweltzone 2 erstreckt sich auf Teile des Stadtbezirks Vohwinkel.

4. Wie erkenne ich die Umweltzone?

Die Ausschilderung der Umweltzonen erfolgt gemäß Artikel 2 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (Verlinkung mit der aktuellen Kennzeichnungs-Verordnung) mit dem Verkehrszeichen "Zeichen 270.1". In der Grafik ist die Ausschilderung für die Stufe 1 gezeigt, in der Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette fahren dürfen.

5. Ab wann gelten die Umweltzonen?

Die Umweltzonen wurden am 15. Februar 2009 eingerichtet. Um eine dauerhafte Entlastung der Wuppertaler Luft zu erreichen, gelten die Verkehrsbeschränkungen der Umweltzone dauerhaft, d.h. ohne zeitliche Einschränkungen. Die Fahrverbote gelten unabhängig davon, ob die aktuelle Luftbelastung hoch oder niedrig ist.

6. Für wen gelten die Umweltzonen?

Für alle Fahrzeuge, sowohl von Wuppertaler Einwohnerinnen und Einwohnen sowie von Besuchern aus dem In- und Ausland, es sei denn, sie sind im Besitz einer gültigen Ausnahmegenehmigung oder fallen unter den grundsätzlichen Ausnahmeregeln.

7. Wer darf in die Umweltzone fahren?

Um in die Umweltzone fahren zu dürfen benötigen Sie grundsätzlich eine Feinstaubplakette. Ein Hinweisschild an der Umweltzone regelt, mit welcher Plakette Sie in die Umweltzone fahren dürfen. Danach dürfen seit dem 15. Februar 2009 Fahrzeuge ohne Plakette nicht mehr die Umweltzonen befahren, dieses Fahrverbot gilt ab 01. März 2011 auch für Fahrzeuge mit roter Plakette. Außerdem dürfen Sie in die Umweltzone fahren, wenn Sie über eine Ausnahmegenehmigung verfügen oder Sie haben ein Fahrzeug, für das weder eine Plakette noch eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.

8. Wo erhalte ich eine Plakette?

Sie erhalten die Feinstaubplakette bei

  • unserer Kfz-Zulassungsstelle Stadt Wuppertal Kfz-Zulassungsstelle Müngstener Str. 10, 42285 Wuppertal, Tel.: 0202 / 563-0, Öffnungszeiten: mo - mi 7.00 - 13.00 Uhr, do 7.00 - 17.00 Uhr, fr 7.00 - 12.00 Uhr oder bei
  • Prüfstellen und Autowerkstätten, die Haupt- und Abgasuntersuchungen durchführen.

 

Sie können Ihre Plakette aber auch über das Internet erwerben (siehe Info-Box).

9. Was kostet die Feinstaubplakette?

Bei der städtischen Kfz-Zulassungsstelle kostet die Feinstaubplakette 5 Euro. Bei anderen Abgabestellen kann der Preis abweichen.

10. Wie lange gilt die Feinstaubplakette?

Die Gültigkeit der Feinstaubplakette ist unbefristet. Sie benötigen jedoch eine neue Plakette, wenn Ihr Fahrzeug ein neues Kfz-Kennzeichen erhält (z.B. durch Umzug).

11. Wo gilt die Feinstaubplakette?

Die Feinstaubplakette gilt bundesweit in allen deutschen Städten mit Umweltzonen. Auf den Seiten des Umweltbundesamtes (siehe Info-Box) finden Sie eine Übersicht der bereits eingerichteten und geplanten Umweltzonen in Deutschland.

12. Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Auto?

Die Zuordnung der Fahrzeuge erfolgt über den jeweiligen Emissionsschlüssel. Diesen finden Sie in Ihren Fahrzeugpapieren. Bei Fahrzeugpapieren, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissionsschlüssel im Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung. Es sind die letzten beiden Zahlen der Ziffernreihe. Wenn Ihre Papiere vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissionsschlüssel im Fahrzeugschein im Feld "Schlüsselnummern zu 1" an der fünften und sechsten Stelle des sechsstelligen Codes.

 

In der Info-Box finden Sie weitere Links zu verschiedene Untersuchungsorganisationen, die auf ihren Internetseiten Programme zur Ermittlung der Schadstoffgruppe sowie Informationen zu Nachrüstmöglichkeiten bereitgestellen.

13. Ich habe einen Benziner mit der Schlüsselnummer 01,02 oder 77, bekomme ich eine Plakette?

In seiner Sitzung am 30. November 2007 hat der Bundesrat der Änderung der Kennzeichnungsverordnung zugestimmt, nach der Fahrzeuge mit den Schlüsselnummern 01, 02 und 77 eine grüne Plakette erhalten sollen. Bei der Kfz-Zulassungsstelle der Stadt Wuppertal (Müngstener Str. 10, 42285 Wuppertal, Tel.: 0202 / 563-0) erhalten Sie ab sofort grüne Plaketten für diese Schlüsselnummern.

14. Gibt es grundsätzliche Ausnahmen?

Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette befahren:

  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit Einsatzkennzeichnung
  • Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrsordnung
  • Oldtimer-Fahrzeuge, mit "H"-Kennzeichen oder mit einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden und für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind
  • Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten (rote Kennzeichen, beginnend mit der Erkennungsnummer "06"), Ausfuhrkennzeichen und Kurzkennzeichen.
  • Kraftfahrzeuge mit Personen, die einen Schwerbehindertenparkausweis mit den Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" besitzen und mit sich führen. Gleiches gilt für Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (anerk. Grad der Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m), Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 %, Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 %. Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist die Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen.
  • Handwerkerfahrzeuge mit entsprechenden Parkausweisen befristet bis zum 30.06.2011

 

Der Nachweis der Schwerbehinderung oder der Berechtigung des Handwerker- bzw. Gewerbeparkens innerhalb der Umweltzone erfolgt durch deutlich sichtbares Auslegen des Schwerbehindertenparkausweises, des Handwerkerparkausweises oder der Ausnahmegenehmigung ("aG-light") hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs.

 

Weitere Ausnahmen gelten für bestimmte militärische Fahrzeuge, zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr, Fahrzeuge ausländischer diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen und solche ausländischer berufskonsularischer Vertretungen.

Außerdem sind Ausweichverkehre über Bedarfsumleitungen von Autobahnen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken durchgeführt werden, vom Fahrverbot ausgenommen.

15. Wer bekommt eine Ausnahmegenehmigung?

Fuhrparks mit mindestens zwei Nutzfahrzeugen oder Reisebussen können für ihre Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette) Ausnahmegenehmigungen bekommen, wenn mindestens die gleiche Anzahl der Fahrzeuge des Fuhrparks die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzonen (gelbe oder grüne Plakette) erfüllt. Ausnahmen im Rahmen dieser Fuhrparksregelung können nur für Fahrzeuge erteilt werden, die vor dem 01.01.2008 auf den Halter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind. Die Ausnahmegenehmigungen sind auf ein Jahr befristet.

 

Gewerbetreibende und Privatpersonen können bei nachgewiesenem Bedarf in besonderen Fällen Tages- oder Dauerausnahmegenehmigungen bekommen für

  • Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden
  • Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste
  • Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen
  • Quell- und Zielfahrten von Reisebussen
  • Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten
  • Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
  • Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
  • Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z.B. historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden),
  • Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (z.B. Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben)

 

Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass

  • das Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurde
  • eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, technisch nicht möglich ist
  • dem Halter des Kraftfahrzeugs für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung steht
  • eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Antragsformularen mit den vorangestellten Erläuterungen (siehe "Weitere Links").

 

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die

 

Stadtverwaltung Wuppertal

Ressort 104.11

Johannes-Rau-Platz 1

42269 Wuppertal

 

Für weitere Informationen stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

 

Frau Sindermann, Tel.: 563 - 6724

Frau Bandke, Tel.: 563 - 4327

16. Was passiert, wenn ich ohne Plakette bzw. ohne Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone fahre?

Wer die Umweltzone ohne Feinstaubplakette oder entsprechende Ausnahmegenehmigung durchfährt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.