Fragen und Antworten zur Umweltzone
- 1. Was ist eine Umweltzone?
- 2. Wieso sind die Umweltzonen notwendig?
- 3. Welche Gebiete umfassen die Umweltzonen?
- 4. Wie erkenne ich die Umweltzone?
- 5. Ab wann gelten die Umweltzonen?
- 6. Für wen gelten die Umweltzonen?
- 7. Wer darf in die Umweltzone fahren?
- 8. Wo erhalte ich eine Plakette?
- 9. Was kostet die Feinstaubplakette?
- 10. Wie lange gilt die Feinstaubplakette?
- 11. Wo gilt die Feinstaubplakette?
- 12. Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Auto?
- 13. Ich habe einen Benziner mit der Schlüsselnummer 01,02 oder 77, bekomme ich eine Plakette?
- 14. Gibt es grundsätzliche Ausnahmen?
- 15. Wer bekommt eine Ausnahmegenehmigung?
- 16. Was passiert, wenn ich ohne Plakette bzw. ohne Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone fahre?
1. Was ist eine Umweltzone?
2. Wieso sind die Umweltzonen notwendig?
3. Welche Gebiete umfassen die Umweltzonen?
In Wuppertal gibt es seit dem 15.02.2009 zwei Umweltzonen ( siehe Info-Box). Beide Umweltzonen zusammen umfassen eine Fläche von circa 35,34 km² . Dieses Gebiet ist besonders dicht bebaut. Etwa 194.000 Einwohner - entsprechen 54 % der Wuppertaler Bevölkerung - wohnen hier. Die Begrenzung der Umweltzone wird durch Verkehrsschilder kenntlich gemacht. Die A 46 ist nicht Teil der Umweltzone.
In der Umweltzone 1 liegen Teile der Stadtbezirke Elberfeld-West, Uellendahl/Katernberg, Elberfeld, Barmen, Oberbarmen, Heckinghausen und Langerfeld.
Die Umweltzone 2 erstreckt sich auf Teile des Stadtbezirks Vohwinkel.
4. Wie erkenne ich die Umweltzone?
5. Ab wann gelten die Umweltzonen?
6. Für wen gelten die Umweltzonen?
7. Wer darf in die Umweltzone fahren?
8. Wo erhalte ich eine Plakette?
Sie erhalten die Feinstaubplakette bei
- unserer Kfz-Zulassungsstelle Stadt Wuppertal Kfz-Zulassungsstelle Müngstener Str. 10, 42285 Wuppertal, Tel.: 0202 / 563-0, Öffnungszeiten: mo - mi 7.00 - 13.00 Uhr, do 7.00 - 17.00 Uhr, fr 7.00 - 12.00 Uhr oder bei
- Prüfstellen und Autowerkstätten, die Haupt- und Abgasuntersuchungen durchführen.
Sie können Ihre Plakette aber auch über das Internet erwerben (siehe Info-Box).
9. Was kostet die Feinstaubplakette?
10. Wie lange gilt die Feinstaubplakette?
11. Wo gilt die Feinstaubplakette?
12. Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Auto?
Die Zuordnung der Fahrzeuge erfolgt über den jeweiligen Emissionsschlüssel. Diesen finden Sie in Ihren Fahrzeugpapieren. Bei Fahrzeugpapieren, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissionsschlüssel im Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung. Es sind die letzten beiden Zahlen der Ziffernreihe. Wenn Ihre Papiere vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissionsschlüssel im Fahrzeugschein im Feld "Schlüsselnummern zu 1" an der fünften und sechsten Stelle des sechsstelligen Codes.
In der Info-Box finden Sie weitere Links zu verschiedene Untersuchungsorganisationen, die auf ihren Internetseiten Programme zur Ermittlung der Schadstoffgruppe sowie Informationen zu Nachrüstmöglichkeiten bereitgestellen.
13. Ich habe einen Benziner mit der Schlüsselnummer 01,02 oder 77, bekomme ich eine Plakette?
14. Gibt es grundsätzliche Ausnahmen?
Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette befahren:
- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit Einsatzkennzeichnung
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrsordnung
- Oldtimer-Fahrzeuge, mit "H"-Kennzeichen oder mit einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
- Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden und für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind
- Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten (rote Kennzeichen, beginnend mit der Erkennungsnummer "06"), Ausfuhrkennzeichen und Kurzkennzeichen.
- Kraftfahrzeuge mit Personen, die einen Schwerbehindertenparkausweis mit den Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" besitzen und mit sich führen. Gleiches gilt für Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (anerk. Grad der Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m), Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 %, Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 %. Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist die Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen.
- Handwerkerfahrzeuge mit entsprechenden Parkausweisen befristet bis zum 30.06.2011
Der Nachweis der Schwerbehinderung oder der Berechtigung des Handwerker- bzw. Gewerbeparkens innerhalb der Umweltzone erfolgt durch deutlich sichtbares Auslegen des Schwerbehindertenparkausweises, des Handwerkerparkausweises oder der Ausnahmegenehmigung ("aG-light") hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs.
Weitere Ausnahmen gelten für bestimmte militärische Fahrzeuge, zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr, Fahrzeuge ausländischer diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen und solche ausländischer berufskonsularischer Vertretungen.
Außerdem sind Ausweichverkehre über Bedarfsumleitungen von Autobahnen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken durchgeführt werden, vom Fahrverbot ausgenommen.
15. Wer bekommt eine Ausnahmegenehmigung?
Fuhrparks mit mindestens zwei Nutzfahrzeugen oder Reisebussen können für ihre Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette) Ausnahmegenehmigungen bekommen, wenn mindestens die gleiche Anzahl der Fahrzeuge des Fuhrparks die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzonen (gelbe oder grüne Plakette) erfüllt. Ausnahmen im Rahmen dieser Fuhrparksregelung können nur für Fahrzeuge erteilt werden, die vor dem 01.01.2008 auf den Halter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind. Die Ausnahmegenehmigungen sind auf ein Jahr befristet.
Gewerbetreibende und Privatpersonen können bei nachgewiesenem Bedarf in besonderen Fällen Tages- oder Dauerausnahmegenehmigungen bekommen für
- Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden
- Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste
- Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen
- Quell- und Zielfahrten von Reisebussen
- Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten
- Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
- Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
- Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z.B. historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden),
- Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (z.B. Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben)
Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass
- das Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurde
- eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, technisch nicht möglich ist
- dem Halter des Kraftfahrzeugs für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung steht
- eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Antragsformularen mit den vorangestellten Erläuterungen (siehe "Weitere Links").
Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die
Stadtverwaltung Wuppertal
Ressort 104.11
Johannes-Rau-Platz 1
42269 Wuppertal
Für weitere Informationen stehen Ihnen gerne zur Verfügung:
Frau Sindermann, Tel.: 563 - 6724
Frau Bandke, Tel.: 563 - 4327


