Fragen und Antworten zur Umweltzone
- 1. Was ist eine Umweltzone?
- 2. Wieso sind die Umweltzonen notwendig?
- 3. Welche Gebiete umfassen die Umweltzonen?
- 4. Wie erkenne ich die Umweltzone?
- 5. Ab wann gelten die Umweltzonen?
- 6. Für wen gelten die Umweltzonen?
- 7. Wer darf in die Umweltzone fahren?
- 8. Wo erhalte ich eine Plakette?
- 9. Was kostet die Feinstaubplakette?
- 10. Wie lange gilt die Feinstaubplakette?
- 11. Wo gilt die Feinstaubplakette?
- 12. Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Auto?
- 13. Ich habe einen Benziner mit der Schlüsselnummer 01,02 oder 77, bekomme ich eine Plakette?
- 14. Gibt es grundsätzliche Ausnahmen?
- 15. Wer bekommt eine Ausnahmegenehmigung?
- 16. Was passiert, wenn ich ohne Plakette bzw. ohne Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone fahre?
1. Was ist eine Umweltzone?
2. Wieso sind die Umweltzonen notwendig?
3. Welche Gebiete umfassen die Umweltzonen?
Für Wuppertal sind zwei Umweltzonen vorgesehen ( siehe Info-Box). Beide Umweltzonen zusammen umfassen eine Fläche von circa 35,34 km² . Dieses Gebiet ist besonders dicht bebaut. Etwa 194.000 Einwohner - entsprechen 54 % der Wuppertaler Bevölkerung - wohnen hier. Die Begrenzung der Umweltzone wird durch Verkehrsschilder kenntlich gemacht. Die A 46 ist nicht Teil der Umweltzone.
In der Umweltzone 1 liegen Teile der Stadtbezirke Elberfeld-West, Uellendahl/Katernberg, Elberfeld, Barmen, Oberbarmen, Heckinghausen und Langerfeld.
Die Umweltzone 2 erstreckt sich auf Teile des Stadtbezirks Vohwinkel.
4. Wie erkenne ich die Umweltzone?
5. Ab wann gelten die Umweltzonen?
6. Für wen gelten die Umweltzonen?
7. Wer darf in die Umweltzone fahren?
8. Wo erhalte ich eine Plakette?
Sie erhalten die Feinstaubplakette bei
- unserer Kfz-Zulassungsstelle Stadt Wuppertal Kfz-Zulassungsstelle Uellendahler Straße 540, 42109 Wuppertal Tel.: 0202 / 563-0, Öffnungszeiten: mo - mi 7.00 - 13.00 Uhr, do 7.00 - 17.00 Uhr, fr 7.00 - 12.00 Uhr oder bei
- Prüfstellen und Autowerkstätten, die Haupt- und Abgasuntersuchungen durchführen.
Sie können Ihre Plakette aber auch über das Internet erwerben (siehe Info-Box).
9. Was kostet die Feinstaubplakette?
10. Wie lange gilt die Feinstaubplakette?
11. Wo gilt die Feinstaubplakette?
12. Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Auto?
Die Zuordnung der Fahrzeuge erfolgt über den jeweiligen Emissionsschlüssel. Diesen finden Sie in Ihren Fahrzeugpapieren. Bei Fahrzeugpapieren, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissionsschlüssel im Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung. Es sind die letzten beiden Zahlen der Ziffernreihe. Wenn Ihre Papiere vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissionsschlüssel im Fahrzeugschein im Feld "Schlüsselnummern zu 1" an der fünften und sechsten Stelle des sechsstelligen Codes.
In der Info-Box finden Sie weitere Links zu verschiedene Untersuchungsorganisationen, die auf ihren Internetseiten Programme zur Ermittlung der Schadstoffgruppe sowie Informationen zu Nachrüstmöglichkeiten bereitgestellen.
13. Ich habe einen Benziner mit der Schlüsselnummer 01,02 oder 77, bekomme ich eine Plakette?
14. Gibt es grundsätzliche Ausnahmen?
Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette befahren:
- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit Einsatzkennzeichnung
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrsordnung
- Oldtimer-Fahrzeuge, mit "H"-Kennzeichen oder mit einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
- Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden und für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind
- Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten (rote Kennzeichen, beginnend mit der Erkennungsnummer "06"), Ausfuhrkennzeichen und Kurzkennzeichen.
- Kraftfahrzeuge mit Personen, die einen Schwerbehindertenparkausweis mit den Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" besitzen und mit sich führen. Gleiches gilt für Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (anerk. Grad der Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m), Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 %, Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 %. Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist die Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen.
- Handwerkerfahrzeuge mit entsprechenden Parkausweisen befristet bis zum 31.12.2010
Der Nachweis der Schwerbehinderung oder der Berechtigung des Handwerker- bzw. Gewerbeparkens innerhalb der Umweltzone erfolgt durch deutlich sichtbares Auslegen des Schwerbehindertenparkausweises, des Handwerkerparkausweises oder der Ausnahmegenehmigung ("aG-light") hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs.
Weitere Ausnahmen gelten für bestimmte militärische Fahrzeuge, zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr, Fahrzeuge ausländischer diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen und solche ausländischer berufskonsularischer Vertretungen.
Außerdem sind Ausweichverkehre über Bedarfsumleitungen von Autobahnen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken durchgeführt werden, vom Fahrverbot ausgenommen.
15. Wer bekommt eine Ausnahmegenehmigung?
Nachfolgend genannte Fahrzeuge erhalten auf Antrag bei nachgewiesenem Bedarf Tages- bzw. Dauerausnahme-genehmigungen. Ausnahmeregelungen für Quell- und Zielverkehr, befristet bis 14.08.2009
- Fahrzeuge zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen
- Fahrzeuge zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Interessen Einzelner
- Fahrzeuge zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen
- Fahrzeuge für Fahrten aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen
Die Verlängerung über den 14.08.2009 hinaus ist möglich, wenn die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs mit einem zur Höherstufung in eine bessere Schadstoffklasse anerkannten Systems nachweislich nicht möglich ist oder falls ein für die Umweltzone zugelassenes Ersatzfahrzeug verbindlich bestellt, aber noch nicht ausgeliefert ist.
Übergangsregelungen befristet bis zum 14.02.2010
- Fahrzeuge von Bewohnern der Umweltzone - in diesen Fällen reicht statt einer Ausnahmegenehmigung ein gültiger Bewohnerparkausweis aus
- Fahrzeuge von Gewerbebetrieben, deren Geschäftssitz im Gebiet der Umweltzone liegt, sofern das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört.
Übergangsregelungen befristet bis 31.12.2010
- Busse, wenn ihr Betrieb im öffentlichen Interesse liegt
Ausnahmeregelungen für bestimmte privilegierte Fahrzeuge befristet bis 14.02.2014
- Sonderfahrzeuge, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzwecks technische Besonderheiten aufweisen unter der Voraussetzung, dass dauerhaft eine Nachrüstung mit einem zur Höherstufung in eine bessere Schadstoffklasse anerkannten System nachweislich nicht möglich und der Ersatz durch ein schadstoffärmeres Alternativfahrzeug wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Die Ausnahmegenehmigung kann nach Ablauf um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Soweit Sie für Ihr Fahrzeug keine Plakette erhalten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, um in der Umweltzone fahren zu dürfen.
Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Unterlagen (Kopie des Fahrzeugscheines, des Personalausweises bzw. der Meldebescheinigung oder der Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls weitere begründende Unterlagen) an die
Stadtverwaltung Wuppertal
Ressort 104.11
Johannes-Rau-Platz 1
42269 Wuppertal
Ihre Ausweiskarte bekommen Sie dann zusammen mit der Genehmigung zugeschickt.
Für weitere Informationen stehen Ihnen gerne zur Verfügung:
Frau Sindermann, Tel.: 563 - 6724


