Fragen und Antworten zur Umweltzone

Am 1. November 2008 trat der Luftreinhalteplan Wuppertal in Kraft. Die Einrichtung der Umweltzonen zum 15. Februar 2009 ist eine Maßnahme des Luftreinhalteplans.

1. Was ist eine Umweltzone?

Die Umweltzone ist ein Gebiet, innerhalb dessen nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten. Fahrzeuge mit besonders hohen Emissionen müssen draußen bleiben.

2. Wieso sind die Umweltzonen notwendig?

In den dicht bewohnten Gebieten der Stadt Wuppertal werden die Grenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) überschritten. Der lokale Straßenverkehr ist dabei eine wichtige Schadstoffquelle mit einem Anteil von circa 25 % bei Feinstaub und mit über 45 % bei den Stickstoffoxiden. Um den Gesundheitsschutz für die rund 194.000 im Belastungsgebiet lebenden Menschen zu verbessern, müssen daher auch die Emissionen des Verkehrs reduziert werden.

3. Welche Gebiete umfassen die Umweltzonen?

Für Wuppertal sind zwei Umweltzonen vorgesehen ( siehe Info-Box). Beide Umweltzonen zusammen umfassen eine Fläche von circa 35,34 km² . Dieses Gebiet ist besonders dicht bebaut. Etwa 194.000 Einwohner - entsprechen 54 % der Wuppertaler Bevölkerung - wohnen hier. Die Begrenzung der Umweltzone wird durch Verkehrsschilder kenntlich gemacht. Die A 46 ist nicht Teil der Umweltzone.

 

In der Umweltzone 1 liegen Teile der Stadtbezirke Elberfeld-West, Uellendahl/Katernberg, Elberfeld, Barmen, Oberbarmen, Heckinghausen und Langerfeld.

Die Umweltzone 2 erstreckt sich auf Teile des Stadtbezirks Vohwinkel.

4. Wie erkenne ich die Umweltzone?

Die Ausschilderung der Umweltzonen erfolgt gemäß Artikel 2 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (Verlinkung mit der aktuellen Kennzeichnungs-Verordnung) mit dem Verkehrszeichen "Zeichen 270.1". In der Grafik ist die Ausschilderung für die Stufe 1 gezeigt, in der Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette fahren dürfen.

5. Ab wann gelten die Umweltzonen?

Die Umweltzonen wurden am 15. Februar 2009 eingerichtet. Um eine dauerhafte Entlastung der Wuppertaler Luft zu erreichen, gelten die Verkehrsbeschränkungen der Umweltzone dauerhaft, d.h. ohne zeitliche Einschränkungen. Die Fahrverbote gelten unabhängig davon, ob die aktuelle Luftbelastung hoch oder niedrig ist.

6. Für wen gelten die Umweltzonen?

Für alle Fahrzeuge, sowohl von Wuppertaler Einwohnerinnen und Einwohnen sowie von Besuchern aus dem In- und Ausland, es sei denn, sie sind im Besitz einer gültigen Ausnahmegenehmigung oder fallen unter den grundsätzlichen Ausnahmeregeln.

7. Wer darf in die Umweltzone fahren?

Um in die Umweltzone fahren zu dürfen benötigen Sie eine Feinstaubplakette in rot, grün oder gelb oder eine Ausnahmegenehmigung. Ein Hinweisschild an der Umweltzone regelt, mit welcher Plakette Sie in die Umweltzone fahren dürfen. Danach dürfen ab dem 15. Februar 2009 Fahrzeuge ohne Plakette nicht mehr die Umweltzonen befahren. Anfang 2010 wird die Bezirksregierung Düsseldorf prüfen, ob die Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, wird das Fahrverbot auf Fahrzeuge mit roter Plakette ausgeweitet. Außerdem dürfen Sie in die Umweltzone fahren, wenn Sie über eine Ausnahmegenehmigung verfügen oder Sie haben ein Fahrzeug, für das weder eine Plakette noch eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.

8. Wo erhalte ich eine Plakette?

Sie erhalten die Feinstaubplakette bei

  • unserer Kfz-Zulassungsstelle Stadt Wuppertal Kfz-Zulassungsstelle Uellendahler Straße 540, 42109 Wuppertal Tel.: 0202 / 563-0, Öffnungszeiten: mo - mi 7.00 - 13.00 Uhr, do 7.00 - 17.00 Uhr, fr 7.00 - 12.00 Uhr oder bei
  • Prüfstellen und Autowerkstätten, die Haupt- und Abgasuntersuchungen durchführen.

 

Sie können Ihre Plakette aber auch über das Internet erwerben (siehe Info-Box).

9. Was kostet die Feinstaubplakette?

Bei der städtischen Kfz-Zulassungsstelle kostet die Feinstaubplakette 5 Euro. Bei anderen Abgabestellen kann der Preis abweichen.

10. Wie lange gilt die Feinstaubplakette?

Die Gültigkeit der Feinstaubplakette ist unbefristet. Sie benötigen jedoch eine neue Plakette, wenn Ihr Fahrzeug ein neues Kfz-Kennzeichen erhält (z.B. durch Umzug).

11. Wo gilt die Feinstaubplakette?

Die Feinstaubplakette gilt bundesweit in allen deutschen Städten mit Umweltzonen. Auf den Seiten des Umweltbundesamtes (siehe Info-Box) finden Sie eine Übersicht der bereits eingerichteten und geplanten Umweltzonen in Deutschland.

12. Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Auto?

Die Zuordnung der Fahrzeuge erfolgt über den jeweiligen Emissionsschlüssel. Diesen finden Sie in Ihren Fahrzeugpapieren. Bei Fahrzeugpapieren, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissionsschlüssel im Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung. Es sind die letzten beiden Zahlen der Ziffernreihe. Wenn Ihre Papiere vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissionsschlüssel im Fahrzeugschein im Feld "Schlüsselnummern zu 1" an der fünften und sechsten Stelle des sechsstelligen Codes.

 

In der Info-Box finden Sie weitere Links zu verschiedene Untersuchungsorganisationen, die auf ihren Internetseiten Programme zur Ermittlung der Schadstoffgruppe sowie Informationen zu Nachrüstmöglichkeiten bereitgestellen.

13. Ich habe einen Benziner mit der Schlüsselnummer 01,02 oder 77, bekomme ich eine Plakette?

In seiner Sitzung am 30. November 2007 hat der Bundesrat der Änderung der Kennzeichnungsverordnung zugestimmt, nach der Fahrzeuge mit den Schlüsselnummern 01, 02 und 77 eine grüne Plakette erhalten sollen. Bei der Kfz-Zulassungsstelle der Stadt Wuppertal (Uellendahler Straße 540, 42109 Wuppertal, Tel.: 0202 / 563-0) erhalten Sie ab sofort grüne Plaketten für diese Schlüsselnummern.

14. Gibt es grundsätzliche Ausnahmen?

Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette befahren:

  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit Einsatzkennzeichnung
  • Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrsordnung
  • Oldtimer-Fahrzeuge, mit "H"-Kennzeichen oder mit einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden und für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind
  • Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten (rote Kennzeichen, beginnend mit der Erkennungsnummer "06"), Ausfuhrkennzeichen und Kurzkennzeichen.
  • Kraftfahrzeuge mit Personen, die einen Schwerbehindertenparkausweis mit den Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" besitzen und mit sich führen. Gleiches gilt für Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (anerk. Grad der Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m), Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 %, Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 %. Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist die Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen.
  • Handwerkerfahrzeuge mit entsprechenden Parkausweisen befristet bis zum 31.12.2010

 

Der Nachweis der Schwerbehinderung oder der Berechtigung des Handwerker- bzw. Gewerbeparkens innerhalb der Umweltzone erfolgt durch deutlich sichtbares Auslegen des Schwerbehindertenparkausweises, des Handwerkerparkausweises oder der Ausnahmegenehmigung ("aG-light") hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs.

 

Weitere Ausnahmen gelten für bestimmte militärische Fahrzeuge, zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr, Fahrzeuge ausländischer diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen und solche ausländischer berufskonsularischer Vertretungen.

Außerdem sind Ausweichverkehre über Bedarfsumleitungen von Autobahnen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken durchgeführt werden, vom Fahrverbot ausgenommen.

15. Wer bekommt eine Ausnahmegenehmigung?

Nachfolgend genannte Fahrzeuge erhalten auf Antrag bei nachgewiesenem Bedarf Tages- bzw. Dauerausnahme-genehmigungen. Ausnahmeregelungen für Quell- und Zielverkehr, befristet bis 14.08.2009

  • Fahrzeuge zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen
  • Fahrzeuge zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Interessen Einzelner
  • Fahrzeuge zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen
  • Fahrzeuge für Fahrten aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen

 

Die Verlängerung über den 14.08.2009 hinaus ist möglich, wenn die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs mit einem zur Höherstufung in eine bessere Schadstoffklasse anerkannten Systems nachweislich nicht möglich ist oder falls ein für die Umweltzone zugelassenes Ersatzfahrzeug verbindlich bestellt, aber noch nicht ausgeliefert ist.

 

Übergangsregelungen befristet bis zum 14.02.2010

  • Fahrzeuge von Bewohnern der Umweltzone - in diesen Fällen reicht statt einer Ausnahmegenehmigung ein gültiger Bewohnerparkausweis aus
  • Fahrzeuge von Gewerbebetrieben, deren Geschäftssitz im Gebiet der Umweltzone liegt, sofern das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört.

 

Übergangsregelungen befristet bis 31.12.2010

  • Busse, wenn ihr Betrieb im öffentlichen Interesse liegt

 

Ausnahmeregelungen für bestimmte privilegierte Fahrzeuge befristet bis 14.02.2014

  • Sonderfahrzeuge, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzwecks technische Besonderheiten aufweisen unter der Voraussetzung, dass dauerhaft eine Nachrüstung mit einem zur Höherstufung in eine bessere Schadstoffklasse anerkannten System nachweislich nicht möglich und der Ersatz durch ein schadstoffärmeres Alternativfahrzeug wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

 

Die Ausnahmegenehmigung kann nach Ablauf um weitere fünf Jahre verlängert werden.

 

Soweit Sie für Ihr Fahrzeug keine Plakette erhalten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, um in der Umweltzone fahren zu dürfen.

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Unterlagen (Kopie des Fahrzeugscheines, des Personalausweises bzw. der Meldebescheinigung oder der Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls weitere begründende Unterlagen) an die

Stadtverwaltung Wuppertal
Ressort 104.11
Johannes-Rau-Platz 1
42269 Wuppertal

 

Ihre Ausweiskarte bekommen Sie dann zusammen mit der Genehmigung zugeschickt.

 

Für weitere Informationen stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

Frau Sindermann, Tel.: 563 - 6724

16. Was passiert, wenn ich ohne Plakette bzw. ohne Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone fahre?

Wer die Umweltzone ohne Feinstaubplakette oder entsprechende Ausnahmegenehmigung durchfährt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.