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| Pflegeberatung |
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Diese Seiten entsprechen bislang nicht den Grundsätzen der Barrierefreiheit. Eine Anpassung wird in Kürze vorgenommen. Wir bitten um etwas Geduld und ihr Verständnis. Wissenswertes zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Vielleicht stellen Sie sich folgende Fragen :
In Kapitel 2 stellen wir Ihnen Fragen in Form einer “Checkliste” vor, die Ihnen helfen soll, die geeignete Einrichtung für Sie persönlich zu finden. Lesen Sie sich die Fragen in Ruhe durch und suchen Sie diejenigen aus, die für Sie von Bedeutung sind. Nehmen Sie sich genügend Zeit und kreuzen Sie die Fragen – zur besseren Kennung – einfach an. Die für Sie zusammengestellte “Checkliste” erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, ebenso wie die allgemeinen Informationen. Vielleicht stellen Sie beim Lesen fest, dass Sie ganz andere Fragen haben. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns an oder schauen einfach mal bei uns vorbei! Sie finden die trägerunabhängige Pflegeberatung in der Luisenstr.13, Wuppertal – Elberfeld, Telefon: 0202/ 25 222 25, eMail: pflegeberatung@stadt.wuppertal.de , sowie die Beratungseinrichtungen im Beratungsnetzwerk Pflege unter "Beratung zur Pflege" (Beratungsnetzwerk Pflege). Wir freuen uns auf Sie!
1. Was Sie allgemein über Kurzzeitpflege wissen sollten Die Kurzzeitpflege bietet Ihnen und Ihren Angehörigen die Möglichkeit, in einer Situation, in der vorübergehend für Sie weder häusliche noch Tages- und Nachtpflege möglich ist, stationär gepflegt zu werden. Das kann z.B. nötig sein, wenn Ihre
Pflegeperson erkrankt ist oder in den Urlaub fährt, oder Sie
benötigen die stationäre Pflege zur weiteren
Stabilisierung nach einem Krankenhausaufenthalt. Manchmal kann es auch
sein, dass sich Ihr Gesundheitszustand kurzfristig verschlechtert und
zeitweise die ambulante Pflege zu Hause nicht ausreicht. Wenn Sie für die Kurzzeitpflege Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten wollen, so ist die Eingruppierung in eine Pflegestufe Voraussetzung. Die Leistungen der Kurzzeitpflege werden für
einen Zeitraum bis zu vier Wochen und bis zu einem Betrag von
1.550 Euro gewährt. Sollten die Leistungen der Pflegeversicherung und die Rente nicht zur Deckung der Kurzzeitpflegekosten ausreichen, so müssen Sie den restlichen Betrag selbst auf bringen. Sie können aber auch beim örtlichen Sozialhilfeträger – dem Sozialamt – einen Antrag auf Übernahme der restlichen Kosten stellen. Das Sozialamt prüft dann, ob Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben. 2. Was Sie allgemein über Verhinderungspflege wissen sollten Verhinderungspflege wird bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt (Antragsformulare gibt es bei ihrer Pflegekasse). Die Voraussetzung um Verhinderungspflege beantragen zu können, ist eine seit einem halben Jahr bestehende Einstufung in eine Pflegestufe. Die Pflege sollte vorwiegend durch eine „ehrenamtliche“ Pflegeperson geleistet worden sein. Im Rahmen der Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse bis zu 4 Wochen eine Ersatzpflege (maximal 1.470 Euro pro Kalenderjahr), wenn die Pflegeperson verhindert ist. Verhinderungspflege kann ambulant, teilstationär oder stationär geleistet werden. Die ambulante Verhinderungspflege kann sowohl von professionellen Pflegekräften als auch von ehrenamtlichen Pflegepersonen erbracht werden. Man kann die 1.470 Euro auch stunden- oder tageweise über das Jahr verteilen. Wenn man jedoch mehr als 8 Stunden Pflege am Tag nutzt, erhält man für diesen Tag kein Pflegegeld. Wird die Ersatzpflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder durch im gleichen Haushalt lebende Personen durchgeführt, steht diesen nur das jeweilige Pflegegeld zu. Zusätzlich können aber nachgewiesene zusätzliche finanzielle Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall geltend gemacht werden. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 3. “Checkliste” zur Auswahl einer Kurzzeit-/Verhinderungspflegeeinrichtung Allgemeines
Umgebung und Lage
Raumangebot
Kosten
Pflege und Personal
Tagesablauf
Mahlzeiten
Vertrag
Tipp: Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an die Heimleitung, die Pflegekasse oder die städtische Heimaufsicht. |
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