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Immissionsschutz: Anzeigepflicht für Hoch- und NiederfrequenzanlagenSymbol für eine Dienstleistung
Beschreibung
Der deutsche Gesetzgeber hat den Schutz der Bevölkerung vor niederfrequenten elektrischen und magnetischen sowie vor hochfrequenten elektromagnetischen Feldern allgemein im Bundes-Immissionsschutzgesetz und speziell in der „Verordnung über elektromagnetische Felder“ geregelt.
Die Verordnung- „26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz- Verordnung über elektromagnetische Felder- 26. BImSchV- aus dem Jahr 1997 enthält Grenzwerte für ortsfeste Sendefunkanlagen wie beispielsweise des Mobilfunks und für Anlagen der Stromversorgung wie Hochspannungsfreileitungen und das Stromnetz der Bahn.
Nach § 7 der 26. BImSchV sind solche Anlagen bei der Unteren Immissionsschutzbehörde anzuzeigen. Die notwendigen Anzeigeformulare können unter dem Bereich, Downloads/Links abgerufen werden.









