Beschreibung
Beschreibung
Das Bundesjagdgesetz sieht vor, dass die Jagdgenossenschaft bzw. der Jagdpächter (Jäger) für einen Wildschaden aufkommen muss, sofern das Land zu seinem Jagdbezirk gehört und land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird. Für Schäden in bebauten und/oder befriedeten Gebieten sind Jagdgenossenschaft und Jagdpächter nicht haftbar zu machen.
Sie können Ihren Wildschaden komplett digital einreichen und erklärende Bilder direkt im Antrag hochladen. Am Ende des Vorgangs erhalten Sie eine Einreichungsbestätigung in Ihren Serviceportal-Postkorb.