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Elterngeld: EinkommensnachweiseSymbol für eine Dienstleistung

Kurzbeschreibung

Zugrunde gelegt wird das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist bzw. vor der Geburt.

Beschreibung

Einmalzahlungen, Sonderzahlungen wie Überstunden, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld werden grds. nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt.
 
Ausnahme: In der entsprechenden Abrechnung des Arbeitgebers sind die steuerlichen Belastungen für diese Zuwendung nicht gesondert ausgewiesen. Dann wird der Betrag bei der Berechnung des Elterngeld mit eingerechnet.
Wehr- oder Zivildienstzeiten werden zugunsten des Antragstellers ggf. nicht berücksichtigt. Auch wird die steuerliche Werbungskostenpauschale abgezogen.
Erforderliche Einkommensunterlagen bei abhängiger Beschäftigung:
  • Lohn-/Gehaltsbescheinigungen der 12 Monate vor Beginn der Schutzfrist bzw. Väter 12 Monate vor der Geburt. Dies gilt auch für sog. Mini-Jobs.

 

  • Beamte: Besoldungs- und Änderungsmitteilungen der 12 Monate vor Geburt

 

  • Schwangerschaftsbedingte Erkrankung = Bemessungszeitraum verschiebt sich in die Vergangenheit (d.h. entsprechend weitere  Lohnabrechnungen beifügen )    Beispiel: Die Mutter hat 2 Monate Krankengeld bezogen. In diesem Fall müssen Lohnabrechnungen ab 14 Monate vor der Geburt vorgelegt werden.

 

  • Leistungsbescheide Arbeitslosengeld I oder II ggf. der Sozialhilfe

 

  • Rentenbescheide

 

  • Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach §§ 11, 11a SVG 

 

  • Nachweise über andere Einkünfte

Erforderliche Einkommensunterlagen bei Selbstständigen oder freiberuflich Tätigen:  

 

  • Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt;
    liegt dieser noch nicht vor, der Bescheid des letzten Veranlagungszeitraums

          oder  

  • Gewinn- und Verlustrechnung

          oder  

  • Einnahmeüberschussrechnung

          oder

  • Bilanz

Sonstige Einkommensunterlagen bei Bezug von Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld:

  • Lohn-/Gehaltsabrechnungen der 12 Monate vor Bezug des sonstigen Einkommens
  • Leistungsbescheid für Elterngeld für ein älteres Kind
  • Leistungsbescheid für Mutterschaftsgeld
  • Leistungsbescheid für Krankengeld; bei schwangerschaftsbedingter Krankheit zusätzlich mit ärztl. Attest

 

Beiträge zu Direktversicherungen des Arbeitgebers zählen nicht zum Einkommen. 

 

Sozialleistungen wie z. B. Zahlungen der ARGE oder des Sozialamtes für den Lebensunterhalt (Grundsicherungsleistungen) sind kein Einkommen im Sinne des BEEG. Leistungsempfänger dieser Leistungen erhalten nur den Sockelbetrag des Elterngeldes von 300,-- Euro mtl.

 

 Lohnsteuerklassenwechsel ist zulässig.

   

Elterngeld ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, wird also zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes dem übrigen  zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Jeweils zum Beginn des Folgejahres erhalten alle Elterngeldbezieher/innen eine Bescheinigung über die Höhe des im Vorjahr gezahlten Elterngeldes zur Vorlage beim Finanzamt ohne weitere Anforderung übersandt. Bis Ende Februar sollten alle Bescheinigungen zugegangen sein.

 

Elterngeld bleibt bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen bis zu dem Sockelbetrag von 300 Euro anrechnungsfrei. Schulden Eltern minderjährigen Kindern Unterhalt, wird das Elterngeld ungekürzt als Einkommen berücksichtigt.

 

Beschäftigung nach der Geburt ist bis zu 30 Std./wchtl. möglich. Erzieltes Einkommen wird angerechnet. Zur Auszahlung kommt aber auf jeden Fall der Sockelbetrag von 300 Euro.

 

Kontakt

Telefon 0202 563-9005
Fax 0202 563-8911