Beschreibung
Ich will nicht, dass meine Daten weiter gegeben werden:
Das Thema "Weitergabe von Daten" ist in jüngster Zeit - auch durch Missbrauchsfälle - ein sehr aktuelles Thema geworden.
Welche Rolle spielen die Daten, die das Einwohnermeldeamt über die Bürgerinnen und Bürger hat?
Das Melderegister, das ist die Datensammlung beim Einwohnermeldeamt in jeder Stadt, steht für sog. " Melderegisterauskünfte" gesetzlich zur Verfügung.
Das heißt, die einfache Melderegisterauskunft ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Die Person, über die Auskunft erteilt werden soll, muss in dem Antrag auf Auskunft hinreichend bestimmt sein, damit Zuordnungen möglich und Namensverwechselungen ausgeschlossen werden können.
Die Auskunft umfasst: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften.
In der Praxis bedeutet das, dass z.B.
- Inkassobüros einzelne Schuldner,
- Rechtsanwälte einzelne Beteiligte an Rechtsstreitverfahren,
- Vermieter unbekannt verzogene ehemalige Mieter oder
- Einzelpersonen andere Einzelpersonen im Zusammenhang mit Familienangelegenheiten, Klassentreffen oder ähnlichem
suchen.
Fakt ist also, dass der Gesetzgeber das Melderegister für Auskünfte dieser Art ausdrücklich vorsieht und ein Widerspruchsrecht grundsätzlich gegen diese Datenweitergabe nicht gegeben ist.
Melderegisterauskünfte über das Internet:
Einfache Melderegisterauskünfte können über das Internet erteilt werden.
Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen wird.
Datenübermittlung im Zusammenhang mit Wahlen:
Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes darf die Meldebehörde an
- politische Parteien,
- Wählergruppen und
- andere Träger von Wahlvorschlägen
im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie Volksbegehren und Volksentscheiden Auskunft aus dem Melderegister erteilen.
Wer diese Datenweitergabe nicht wünscht, kann dem - ohne Angabe von Gründen - widersprechen.
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften:
Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören darf die Meldebehörde gespeicherte Daten übermitteln.
Wer diese Datenübermittlung verhindern will, kann verlangen, dass seine Daten nicht weitergegeben werden.
Widerspruch beim Einwohnermeldeamt:
Der Widerspruch ist schriftlich an die Zentrale des Einwohnermeldeamtes zu richten.
Unter Downloads und Links finden Sie den entsprechenden Vordruck.