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Wiedergestattung Symbol für eine Dienstleistung

Kurzbeschreibung

Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des untersagten Gewerbes

Beschreibung

Die selbstständige Ausübung des untersagten Gewerbes ist nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) auf schriftlichen Antrag wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung nicht mehr vorliegt. Dass heißt, die Unzuverlässigkeitstatbestände, die zur Gewerbeuntersagung geführt haben müssen ausgeräumt sein und es dürfen auch keine neuen hinzu gekommen sein.