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Einzugsermächtigung für die KraftfahrzeugsteuerSymbol für eine Dienstleistung

Kurzbeschreibung

Jedes Jahr gehen dem Land Nordrhein-Westfalen Millionenbeträge durch nicht gezahlte Kraftfahrzeugsteuer verloren. Daher wurde das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge geändert.

Beschreibung

Die Zulassung eines Fahrzeuges durch die Zulassungsbehörde erfolgt ab dem 01.11.2005 erst dann, wenn eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschrifteinzugsverfahren erteilt wurde.

Dieses Verfahren bietet Ihnen folgende Vorteile:

 

  • Sie brauchen keine Überweisung mehr auszufüllen.
  • Sie können die rechtzeitige Zahlung nicht mehr vergessen und somit Mahnungen und Fehlbuchungen vermeiden.
  • Sie sparen sich den Weg zu Ihrem Kreditinstitut.

 

Beachten Sie dabei folgende Hinweise:

 

  • Mit dem unter "Downloads/Links" hinterlegtem Formular können Sie zwei Dinge tun:
    1. Sie können einer anderen Person die Vollmacht erteilen, Ihr Fahrzeug zuzulassen und die Fahrzeugpapiere in Empfang zu nehmen und
    2. Sie können eine Einzugsermächtigung erteilen. Wenn Sie nur die Einzugsermächtigung ausstellen wollen, lassen Sie die obere Hälfte des Formulars einfach leer.

    Vergessen Sie nicht, das Formular zu unterschreiben (die Unterschrift muss mit Ihrem Personalausweis übereinstimmen ) und legen es bei der Zulassung mit vor. Sie erhalten automatisch vor der Abbuchung einen Steuerbescheid. Wird die Einzugsermächtigung für das Konto eines Dritten erteilt, ist auch die Unterschrift des Kontoinhabers nötig.
  • Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden, erlischt auch automatisch die erteilte Einzugsermächtigung. Bei der Anmeldung eines neuen Fahrzeuges müssen Sie erneut eine Einzugsermächtigung erteilen.
  • Änderungen Ihrer Bankverbindung teilen Sie bitte dem für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzamt mit.  
  • Auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung kann nur verzichtet werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird.

 

Aktuelle Änderung zum 01.01.2006

 

In allen Zulassungsbehörden in NRW dürfen ab dem 01.01.2006 Fahrzeuge nur noch dann zugelassen werden, wenn der Fahrzeughalter / die Fahrzeughalterin zum einen eine Lastschrifteinzugsermächtigung abgegeben hat und zum anderen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände ( beinhaltet auch die Nebenleistungen ) bestehen.

Bei einer Zulassung durch einen Bevollmächtigten muss der Zulassungsbehörde eine Einverständniserklärung der Halterin bzw. des Halters vorgelegt werden, nach der die Behörde berechtigt ist, der bevollmächtigten Person über das Bestehen von Kraftfahrzeugsteuerückständen zu informieren ( ist in dem hinterlegten Formular mit enthalten ).

Kontakt

Fax 0202 563- 8444