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Berufskraftfahrer-QualifikationSymbol für eine Dienstleistung
Kurzbeschreibung
Wer gewerblich Bus oder LKW führen will, muss eine Grundqualifikation erwerben und in regelmäßigen Abständen Weiterbildungslehrgänge besuchen.Beschreibung
Wer ist von dieser Regelung betroffen?
- Grundsätzlich sind alle Personen davon betroffen, die gewerblichen Personenverkehr mit Bussen oder gewerblichen Güterverkehr mit LKW durch führen.
Wer muss eine Grundqualifikation erwerben?
- Personen, die nach dem 09.09.2008 eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE erteilt bekommen.
- Personen, die nach dem 09.09.2009 eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erteilt bekommen.
Was ist mit Personen, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10.09.2008 erteilt wurde?
- Für diese Personen gilt ein Besitzstand. Sie müssen keine Grundqualifikation erwerben. Allerdings muss dieser Personenkreis zwischen dem 10.09.2008 und dem 10.09.2013 eine Weiterbildung abschließen.
Was ist mit Personen, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10.09.2009 erteilt wurde?
- Für diese Personen gilt ein Besitzstand. Sie müssen keine Grundqualifikation erwerben. Allerdings muss dieser Personenkreis zwischen dem 10.09.2009 und dem 10.09.2014 eine Weiterbildung abschließen.
Wie erfolgt die Weiterbildung?
- Die Weiterbildung wird durch die Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt.
Was sind anerkannte Ausbildungsstätten?
Als anerkannte Ausbildungstätten gelten:
- Fahrschulen, die eine Fahrschulerlaubnis für die Klassen CE oder DE besitzen.
- Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten von Behörden, wie z. B. der Bundeswehr.
- Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fähigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
- Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb nach den Berufsbildungsgesetz durchführen
- Sonstige Ausbildungsstätten, die eine staatliche Anerkennung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG erhalten haben. Hinweis: In Nordrhein-Westfalen erfolgt die staatliche Anerkennung durch die Bezirksregierungen.
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