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EGDLRL: Versteigerer / Auktionator - Zulassung von Ausnahmen Symbol für eine Dienstleistung
Beschreibung
Bei der Durchführung einer Versteigerung müssen Sie die gesetzlichen Vorschriften beachten.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen:
- von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben
- von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern
- von dem Verbot, die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung durchzuführen
- von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen.
Ordnungsbehörde des Ortes, in dem Sie die Versteigerung durchführen möchten.



