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EGDLRL: Versteigerer / Auktionator - Zulassung von Ausnahmen Symbol für eine Dienstleistung

Beschreibung

 

Bei der Durchführung einer Versteigerung müssen Sie die gesetzlichen Vorschriften  beachten.

Auf Antrag kann die zuständige Behörde Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen:

 

- von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben                             

- von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern

- von dem Verbot, die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung durchzuführen

- von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen.

 

 

Ordnungsbehörde des Ortes, in dem Sie die Versteigerung durchführen möchten.