Regionalplan
Er erfüllt die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes im Sinne des Landschaftsgesetzes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Landesforstgesetz und bestimmt damit bereits auf dieser überregionalen Planungsebene die Grenze zwischen Siedlungsraum und Freiraum.
Der Regionalplan, bestehend aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen (Maßstab 1 : 50.000) wird von der Regionalplanungsbehörde bei der Bezirksregierung erarbeitet und vom Regionalrat beschlossen. Seit der Bekanntmachung der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde am 12.10.1999 ist der Regionalplan (Bezeichnung: GEP 99) Ziel der Raumordnung.
Er ist von allen Bundes- und Landesbehörden und öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und bildet die Grundlage für die Anpassung der Bauleitplanung der Gemeinden an die Ziele der Raumordnung.
Neue Regionalplanung/Fortschreibung des Regionalplans
Generelle Informationen zum Regionalplanverfahren finden Sie hier:
http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/regionalplanfortschreibung.html








