Wuppertal / Denkmalliste

Denkmalliste

Details

Adolf-Vorwerk-Str. 15 - Toilettenhäuschen ggü. Toelleturm
Adresse Adolf-Vorwerk-Str. 15
Stadtbezirk Barmen
Denkmalnummer 4040
Eintragungsdatum 24.02.1997
Schutzumfang gesamte Gebäude
Klassifizierung Denkmal
Beschreibung
Bei dem Objekt Toilettenhäuschen Eisenlohrstraße handelt es sich um einen freistehenden, um 1910-13 erbauten Pavillon in Fachwerkbauweise und mit Krüppelwalmdach. An den Schmalseiten liegen die Eingänge für die Toilettenräume. Das Fachwerk gliedert sich in horizontale Riegel und vertikale Ständer, unterstützt durch diagonale Streben. Als schmückendes Element kommen karniesförmig geschwungene Streben an den Gebäudeecken sowie in den Giebelfeldern hinzu. Ein umlaufendes Fensterband mit kleinen Sprossenfenstern unterbricht die Fachwerkgliederung in Traufhöhe. In den Giebelfeldern erzielen die mittigen Quadrate mit Holzlatten einen vertikalen Ausgleich. Das verzierte Sprengwerk der vorkragenden Dachzone trägt zum repräsentativen Gesamteindruck des öffentlichen Toilettenhäuschens bei. Das Toilettenhäuschen ist 1980 restauriert worden und hat im Inneren eine neue sanitäre Einrichtung erhalten, veranschaulicht aber dennoch die charakteristischen Merkmale eines historischen Gebäudes um die Jahrhundertwende. Plastische Dekorationselemente greifen traditionelle Gestaltungs- und herrschaftliche Repräsentationsmerkmale auf, wobei die Bergische Fachwerkbauweise zeittypische Jugendstilornamente aufgreift. Mit diesen wesentlichen Gestaltungselementen bildet das o. g. Gebäude ein eindruckvolles Zeugnis dieser Architekturepoche. Der Pavillonbau der Stadt Barmen, Bauherrin der Pavillons, liegt an der Grünanlage des Toelleturms, ein 1887 errichteter Aussichtsturm und beliebtes Ausflugsziel. Etwas abseits der Zufahrtwege gelegen, aber dennoch von repräsentativem Aussehen, bezeugt der Pavillon den wachsenden Aufgabenbereich der öffentlichen Hand. Mit dem Anlegen von öffentlichen Erholungsanlagen, die zu wesentlichen Bestandteilen der neuen historistischen Stadtgebiete werden, musste auch Sorge für öffentliche Bedürfnisanlagen getragen werden. Doch konnten diese Bauten, wie hier das Toilettenhäuschen, verpachtet und über die Mieteinahmen der städtische Haushalt von den laufenden Unterhaltskosten entlastet werden. Erhaltung und Nutzung liegen daher gemäß § 2 (1) DSchG aus städtbaulichen, wissenschaftlichen und stadthistorischen Gründen im öffentlichen Interesse. Die Unterschutzstellung erstreckt sich auf das gesamte Baudenkmal. (Sadowski)