| Adresse | Hünefeldstr. 83 |
| Stadtbezirk | Barmen |
| Denkmalnummer | 2671 |
| Eintragungsdatum | 19.01.1993 |
| Schutzumfang | gesamtes Gebäude |
| Klassifizierung | Denkmal |
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Beschreibung Das Gebäude Hünefeldstraße 83 ist ein zwischen 1889 und 1899 in den Stilformen des Historismus errichtetes Wohn- und Geschäftshaus. Das viergeschossige Gebäude ist unter-kellert und besitzt eine Putzfassade und ein Satteldach. In der Lotrechten gliedert sich die Fassade in den Obergeschossen in vier Achsen. Hierbei ist die zweite Achse von links als knapp unter Traufhöhe endender, dreifenstriger Erker auf halbkreisförmigem Grundriss ausgeführt. Die beiden äußeren Achsen weisen jeweils Zwillingsfenster auf. Im Bereich der linken Achse knickt der Gebäudegrundriss dem Straßenverlauf folgend leicht ab. Der rechten Achse ist im Dachbereich ein geschwungener Zwerchgiebel zugeordnet, im ersten Obergeschoss ist ein Balkon mit Ornamenten im Brüstungsfeld vorhanden. In der Horizontalen gliedert sich die Fassade folgendermaßen: Oberhalb des glatt verputzten Sockels ist eine Bänderung vorhanden. Das Erdgeschoss wird durch ein Gurtgesims und ein Sohlbankgesims im ersten Obergeschoss vom Rest der Fassade getrennt und so als Gebäudesockel herausgestellt. In den Obergeschossen sind als gliedernde Elemente leicht vorkragende Sohlbänke und waagerechte Fensterverdachungen anzutreffen. Den Fassadenabschluss bildet ein Dachgesims. ... Auf Grund der beschriebenen Architektur ist das Gebäude ein anschauliches Beispiel für das Bauen und Wohnen der damaligen Zeit. Vor allem aber bildet es einen unverzichtbaren Bestandteil einer weitgehend erhaltenen, historischen Häuserzeile an der Hünefeldstraße. Die Zeile, wie auch die Anlage der gesamten Straße, zählt zu einer gründerzeitlichen Stadterweiterung der ehemals selbstständigen Stadt Barmen. Derartige Stadterweiterungen wurden nötig, um der rapide wachsenden Bevölkerung der aufstrebenden Industriestadt Wohnraum zu bieten. In diesem Zusammenhang zeugt das Gebäude also auch von den Arbeits- und Sozialverhältnissen der damaligen Zeit. Erhaltung und Nutzung liegen deshalb gemäß § 2(1) DSchG aus städtebaulichen, stadthistorischen und wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse. Die Unterschutzstellung erstreckt sich auf das gesamte Gebäude. (Lü) |