| Adresse | Hünefeldstr. 14 |
| Stadtbezirk | Barmen |
| Denkmalnummer | 2692 |
| Eintragungsdatum | 20.01.1993 |
| Schutzumfang | gesamtes Gebäude |
| Klassifizierung | Denkmal |
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Beschreibung Das Objekt Hünefeldstraße 14 ist ein um 1895 in den Stilformen des Historismus errichtetes Wohnhaus. Das in massiver Bauweise ausgeführte Gebäude ist dreigeschossig, unterkellert und besitzt ein Mansarddach. Der Bau ist traufständig und steht an seinen Giebelseiten frei. Die Putzfassade gliedert sich in der Vertikalen in vier Achsen, von denen die beiden rechten als Seitenrisalit leicht hervorgehoben sind. Die zweite Achse von links weist Zwillingsfenster auf. In der Horizontalen ist folgende Gliederung erkennbar: Das Erdgeschoss ist oberhalb des glatt verputzten Sockels gequadert. Es wird von einem Gesims abgeschlossen und so gegenüber den Obergeschossen hervorgehoben und als Sockel der Fassade ausgewiesen. Die Obergeschosse sind glatt verputzt und durch Sohlbankgesimse und Fensterverdachungen gegliedert. Den Fassadenabschluss bildet ein von Volutenkonsolen getragenes, ausladendes Dachgesims. ... Im Dachbereich sind vier Gauben vorhanden, die sich annähernd in die Fassadenachsen einordnen. Sie besitzen Dreiecksgiebel und architravierte Fenstereinfassungen. ... Trotz der modernen Überformungen ist das Gebäude auf Grund der beschriebenen Architektur ein anschauliches Beispiel für das Bauen und Wohnen der damaligen Zeit. Vor allem ist sein Denkmalwert aber im Zusammenhang der historischen Bebauung der Hünefeldstraße zu sehen. Diese Bebauung entstand im Zuge einer gründerzeitlichen Stadterweiterung der ehemals selbstständigen Stadt Barmen. Derartige Stadterweiterungen wurden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nötig, um der rapide wachsenden Bevölkerung der aufstrebenden Industriestadt Wohnraum zu bieten. Vor allem an der Wupper lagen Wohn- und Arbeitsstätten, wie bei dem Gebäude Hünefeldstraße 14 und seinen Nebengebäuden, oft dicht beieinander. In diesem Zusammenhang zeugt das Gebäude also auch von den Arbeits- und Sozialverhältnissen der damaligen Zeit. Erhaltung und Nutzung liegen deshalb gemäß § 2(1) DSchG aus städtebaulichen, stadthistorischen und wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse. Die Unterschutzstellung erstreckt sich auf das gesamte Gebäude. (Lü) |