Stand: 07.04.2022, 08:30 Uhr
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Aktuell
15.03.2022: Kurzarbeitergeld soll verlängert werden
Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld soll bis zum 30.Juni 2022 verlängert werden. Demnach können Betriebe weiterhin Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Mit dem Gesetz wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von 24 auf 28 Monate verlängert. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer erhalten künftig kein Kurzarbeitergeld mehr. Mehr Infos (Öffnet in einem neuen Tab)
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung u.a. beschlossen, um Unternehmen in der Corona-Krise zu helfen?
- Die Überbrückungshilfen (Öffnet in einem neuen Tab) sind ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für Betriebe und Selbstständige, die besonders von den Corona-Einschränkungen betroffen sind. Aktuell läuft die Phase der Überbrückungshilfe IV.
- Um speziell Soloselbstständige besser zu unterstützen wurde die Neustarthilfe (Öffnet in einem neuen Tab) eingeführt. Dabei können Soloselbstständige bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
- Das Land NRW hat für Unternehmen und Selbstständige, die bislang keinen Anspruch auf bestehende Hilfsprogramme hatten, die Härtefallhilfen (Öffnet in einem neuen Tab) eingeführt. Die einmalige Hilfe beträgt maximal 100.000 Euro. Anträge können ausschließlich über Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden.
- Das Kurzarbeitergeld wird flexibler und die Zugangsvoraussetzungen für Unternehmen erleichtert. Wichtigster Punkt dabei ist, dass das Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden kann, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Durch einen neuen Beschluss vom 23.04. wird das Kurzarbeitergeld von aktuell 60% des Nettogehalts bzw. 67% bei Beschäftigten mit Kindern schrittweise bis zu 80% bzw. 87% erhöht. Die Erhöhung gilt bis zum Jahresende 2021.
- Steuerlichen Entlastungsmaßnahmen (Öffnet in einem neuen Tab): Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt Erleichterungen beantragen, z.B. die Stundung der Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer oder die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen.
- Die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen werden ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite. Die Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm (Öffnet in einem neuen Tab) bei gleichzeitiger Erhöhung der Kreditobergrenzen wird bis zum 30. April 2022 ebenso verlängert (Öffnet in einem neuen Tab) wie die Corona-Sonderbedingungen für Bürgschafts- und Garantieprogramme.
- Der Wirtschaftstabilitätsfonds (Öffnet in einem neuen Tab) richtet sich besonders an große Unternehmen. Neben den Liquiditätshilfen über KfW-Programme zielt der Fonds auf die Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen. Der Fond ermöglicht dem Bund eine direkte Beteiligung an Unternehmen. Die Einrichtung des Fonds ist bis Mitte 2022 befristet.
Offizielle Infos und Anlaufstellen für Unternehmen
- Maßnahmenpapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Öffnet in einem neuen Tab)
- Infos der Bundesregierung für Unternehmen und Selbstständige (Öffnet in einem neuen Tab)
- Infos des BMAS zu Kurzarbeit und Sozialschutz (Öffnet in einem neuen Tab)
- Infos der Landesregierung NRW (Öffnet in einem neuen Tab)
Was ist Kurzarbeit und wann wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Wenn Firmen durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe erleiden, ist ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld möglich. Denn ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.
Bei Kurzarbeit arbeiten die Mitarbeiter nicht die gewöhnliche, sondern eine reduzierte Arbeitszeit und der Arbeitgeber entlohnt sie laut Arbeitsvertrag für die geleistete Arbeit. Die Arbeitsagentur ersetzt grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt des Arbeitnehmers sogar 67 Prozent. Die mögliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate.
Beschluß vom 23.04.2020: Das Kurzarbeitergeld wird von 60% des Nettoeinkommens bzw. 67% bei Beschäftigten mit Kindern schrittweise auf bis zu 80% bzw 87% angehoben. Das gilt vorläufig bis Ende 2021.
Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, die rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten soll. Darunter beispielsweise die Absenkung des Anteils der Beschäftigten eines Betriebs, die von Entgeltausfall mindestens betroffen sein müssen, auf 10 Prozent oder die je nach Fall vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.
Der Bundesrat hat Mitte Maärz 2022 das Gesetz zur Verlängerung der Corona-bedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gebilligt. Damit gelten folgende Regelungen bis Ende Juni 2022 fort:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
- Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
Mit dem Gesetz wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 von 24 auf 28 Monate verlängert. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer erhalten künftig kein Kurzarbeitergeld mehr.
Wie wird das Kurzarbeitergeld beantragt?
Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer vor Ort zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Erst danach können sie das Kurzarbeitergeld – ebenfalls bei der Agentur für Arbeit – beantragen. Die Antragsstellung kann online erfolgen.
TIPP: Die Wuppertaler Marketingagentur pinetco stellt ihr Hilfsprogramm Libu KUG-Rechner (Öffnet in einem neuen Tab) zur Beantragung von Kurzarbeitergeld kostenlos zur Verfügung.
Links zum Kurzarbeitergeld
Welche Möglichkeiten zur Liquiditätssicherung gibt es für Unternehmen?
Das KfW-Sonderprogramm 2020 (Öffnet in einem neuen Tab) gilt bis Ende 2021 und steht gewerblichen Unternehmen jeder Größenordnung sowie den freien Berufen in zwei Varianten offen: für junge Unternehmen bis zu fünf Jahren als ERP-Gründerkredit Universell und für ältere Unternehmen über fünf Jahre als KfW-Unternehmerkredit.
Die Bundesregierung unterstützt kleine und mittlere Unternehmen ab zehn Beschäftigten mit Kfw-Schnellkrediten (Öffnet in einem neuen Tab). Das Kreditvolumen beträgt bei Betrieben mit 10 bis 50 Beschäftigten maximal 500.000 Euro. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten werden maximal 800.000 Euro zugesagt. Der Staat übernimmt 100 Prozent des Risikos. Um eine schnelle Bewilligung der Kredite zu ermöglichen, entfällt die Risikoprüfung. Vorraussetzung ist aber, dass das Unternehmen mindestens seit dem 01. Januar 2019 wirtschaftlich aktiv ist und bis zum 31. Dezember 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten war. Die Regelung gilt ebenfalls bis Ende 2021.
Weitere Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (Öffnet in einem neuen Tab) (bis 2,5 Millionen Euro pro Unternehmen) und das Landesbürgschaftsprogramm (Öffnet in einem neuen Tab) (ab 2,5 Millionen Euro, auch Großunternehmen) besichert werden. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine Expressbürgschaft, die sie innerhalb von 72 Stunden bewilligen kann.
Die Angebote der verschiedenen Institutionen werden im Hausbankverfahren abgewickelt. Wenden Sie sich bei Fragen zu diesen Angeboten daher an Ihre Hausbank.
Weitere Links zum Thema Liquiditätssicherung
Welche Unterstützung gibt es für Start-ups?
- Die NRW.BANK legt das Programm „NRW.Start-up akut (Öffnet in einem neuen Tab)“ neu auf. Mit dem Wandeldarlehen erhalten Unternehmen, die nicht älter als drei Jahre sind, bis zu 200.000 Euro über eine Laufzeit von sechs Jahren. Das Darlehen ist endfällig oder kann zum Ende der Laufzeit bzw. mit Eintritt eines neuen Investors in Eigenkapital gewandelt werden. Vorteil: In der akuten Krise wird das Unternehmen nicht durch Zins- und Tilgungszahlungen belastet.
- Die Förderbank bessert für den Zeitraum der Corona-Krise ihre wichtigsten Start-up-Eigenkapitalprogramme NRW.SeedCap (Öffnet in einem neuen Tab) und NRW.Bank Venture Fonds (Öffnet in einem neuen Tab) nach.
- Über die Kfw-Bank (Öffnet in einem neuen Tab) können Start-ups und kleine Unternehmen eine Beteiligungsfinanzierung beantragen.
- Darüber hinaus gibt es einige Gründerstipendien und Akzelleratorprogramme, die durch finanzielle Zuschüsse bzw. umfassende Beratung unterstützen. Hierfür können sich Gründer*innen an das Bergische Startercenter (Öffnet in einem neuen Tab) oder das Gründer- und Technologiezentrum W-tec (Öffnet in einem neuen Tab) weden.
- Kleine Unternehmen und Existenzgründer habe die Möglichkeit, ohne Einschaltung ihrer Hausbank aus dem „Mikromezzaninfonds Deutschland (Öffnet in einem neuen Tab)“ Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen.
Weitere Links
Welche weiteren Hilfen und Förderprogramme gibt es?
Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie (Öffnet in einem neuen Tab) gefördert. Die 2020 eingeführte Prämie wurde zum Ausbildungsjahr 2021/2022 erhöht. Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau halten, können nach dem neuen Beschluss statt 2.000 Euro einen Zuschuss von 4.000 Euro beantragen.
Die Ausbildungsprämie plus für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau steigern, erhöht sich für das nächste Ausbildungsjahr von 3.000 Euro auf 6.000 Euro.
Das Förderprogramm „Mittelstand Innovativ & Digital (Öffnet in einem neuen Tab)“ (MID) des NRW-Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei Neu- und Weiterentwicklungen sowie der Digitalisierung eigener Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren. Über Gutscheine werden Fördermittel für die Beauftragung externer Fachleute aus Wissenschaft und Technologie bereitgestellt. Unternehmen können also eine anteilige Kostenerstattung für erbrachte Dienstleistungen beantragen.
Das Förderprogramm "go-digital (Öffnet in einem neuen Tab)" unterstützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bis 100 Beschäftigten sowie Handwerksbetriebe bei der digitalisierung ihrer Geschäftsprozesse. Praxiswirksam bietet das Programm Beratungsleistungen, um mit den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen im Bereich Online-Handel, Digitalisierung des Geschäftsalltags und dem steigenden Sicherheitsbedarf bei der digitalen Vernetzung Schritt zu halten. Mit dem Programm kann auch die Einrichtung von Homeoffic-Plätzen finanziell unterstützt werden.
Infos für Einzelhandel, Hotellerie & Gastronomie
Aktuelle Meldungen
07.04.2022: Gebühren für Außengastro und Bettensteuer entfallen
Bis Ende des Jahres werden keine Gebühren für Außengastronomie erhoben. Auch die Bettensteuer entfällt. Das hat die Stadt Wuppertal beschlossen und die Sonderregelung verlängert. Erst ab 2023 müssen wieder Abgaben gemacht werden.
05.04.2022: NRW-Digitalzuschuss für Einzelhandel geht in neue Runde
Um die Corona-Folgen zu meistern und sich zukunftsfähig aufzustellen fördert das Land NRW Kleinst- und Kleinunternehmen aus Einzelhandel, Gastronomie und Tourismus mit Zuschüssen bei der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen. Diese können dazu dienen Geschäftsprozesse, Kundenkommunikation oder Verkaufswege zu digitalisieren. Gefördert wird pro Unternehmen eine Maßnahme mit max. 2.000 Euro. Während für Gastro das Antragsfenster durchgängig seit dem 03.01. geöffnet ist, läuft die neue Runde für den Handel ab dem 04.04.2022!
Mehr Infos zum Programm
Link-Tipps
- Handelsverband Rheinland: Info-Seite zum Corona-Virus (Öffnet in einem neuen Tab)
- Handelsverband: Hygienemaßnahmen im Einzelhandel (Öffnet in einem neuen Tab)
- GCSP: Hygienehandbuch für Gastronomie und Fitnessbetriebe (Öffnet in einem neuen Tab)
- GSCP: Checkliste für Gastronomie und Fitnessbetriebe (Öffnet in einem neuen Tab)
- DEHOGA: Infos für Gastronomie und Hotellerie (Öffnet in einem neuen Tab)
- BGHW: Empfehlungen zum Arbeitsschutz (Öffnet in einem neuen Tab)
- Corona-Navigator: Infos für die Tourismusbranche (Öffnet in einem neuen Tab)
Seminare und Angebote zu E-Commerce
- (Online-)Seminare des Handelsverbands NRW Rheinland (Öffnet in einem neuen Tab)
- (Online-)Seminare des Kompetenzzentrum Handel (Öffnet in einem neuen Tab)
- Gutscheinsystem der Online City Wuppertal (Öffnet in einem neuen Tab)
- Digital Coach NRW: Tipps zur Gestaltung eines Online-Shops (Öffnet in einem neuen Tab)
Infos für die Kultur- und Kreativwirtschaft
Die folgenden Seiten bieten Tipps zu speziellen Hilfsprogrammen für Kunst und Kultur, aber auch zu generellen Förderprogrammen, die von Kulturschaffenden in Anspruch genommen werden können, wie die Sofort- oder Neustarthilfen des Landes NRW.
Was ist, wenn Mitarbeiter ein Tätigkeitsverbot erhalten und wegen häuslicher Quarantäne nicht arbeiten können? Wird Entschädigung bezahlt?
Generell gilt laut Infektionsschutzgesetz (IfSG), dass ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen besteht, wenn durch eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot verhängt wird. Antragsberechtigt sind hierbei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberuflerinnen und Freiberufler.
Jedoch gilt seit dem 11. Oktober 2021 in NRW, dass Personen ohne Covid-19-Impfung keinen Anspruch mehr auf Verdienstausfallentschädigungen bei Quarantäne (nach § 56 Abs. 1 IfSG) haben. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Auch Genesene und Geimpfte, die aufgrund von Impfdurchbrüchen oder Neuerkrankungen in Quarantäne müssen, haben ebenfalls weiterhin einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung. Ebenso wie berufstätige Eltern, die wegen KiTa- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen, sofern diese das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich über www.ifsg-online.de (Öffnet in einem neuen Tab)!