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Aktuelles | 08.04.2024

Konditionen der Forschungszulage steigen

Forschende Unternehmen können beim Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage stellen. Die Bemessungszulage steigt auf bis zu zehn Millionen Euro.

Am 01.01.2020 trat das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Kraft (oder kurz: Forschungszulagengesetz). Dadurch soll die Förderung im FuE-Bereich mehr Unternehmen zugänglich sein. Das geplante Projekt muss sich zudem einen dieser Bereiche zuweisen lassen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

Das FuE-Projekt kann von einem Unternehmen oder in Kooperation mit einem Partnerunternehmen oder einer Forschungseinrichtung durchgeführt werden.

Die FuE-Zulage wird auf die Steuerschuld des Unternehmens angerechnet, die sich aus der Einkommens- und Körperschaftssteuer ergibt. Ist die Zulage höher als die Steuerschuld, wird der restliche Förderbetrag als Steuerrückerstattung ausgezahlt.

Um die Forschungszulage zu bekommen, muss zunächst ein Antrag bei einer externen Prüfstelle eingereicht werden, die über die Zulässigkeit des angestrebten Projekts und die Förderhöhe entscheidet. Die Prüfstelle stellt dann einen Grundlagenbescheid aus, der beim Finanzamt eingereicht wird.

Neu seit März 2024

Am 27. März 2024 ist das Wachstumschancengesetz verkündet worden. Damit wird unter anderem die Forschungszulage ausgeweitet.

Bei eigenbetrieblicher Forschung beträgt die Zulage in der Regel 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Für kleine und mittlere Unternehmen steigt die Forschungszulage auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage. Als förderfähige Aufwendungen zählen Personalkosten, also Löhne und Gehälter inklusive des Arbeitgeberanteils an Sozialversicherungskosten sowie weitere Ausgaben zur Zukunftssicherung der Beschäftigten. Förderfähig sind auch Projekte aus der Auftragsforschung. Hier beträgt die Zulage 15 Prozent des an den Auftragnehmer bezahlten Entgelts. Bei der Bemessungsgrundlage werden nun 70 Prozent der Ausgaben berücksichtigt statt der bisherigen 60 Prozent.

Auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers können für die steuerliche Förderung berücksichtigt werden. Bislang wurden für jede Arbeitsstunde, die ein Einzelunternehmer mit FuE-Tätigkeiten beschäftigt ist, 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt. Diese Pauschale steigt auf 70 Euro je Arbeitsstunde.

Für die Bemessungsgrundlage werden die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten herangezogen. Diese wurde mit der Verkündung des Wachstumschancengesetzes angehoben. Die Erhöhung für Aufwendungen, die ab dem Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes entstehen. Daraus ergeben sich folgende zeitliche Staffelungen: 

  • Für Aufwendungen, die zwischen dem 02.01. bis 30.06.2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 2 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die zwischen dem 01.07.2020 bis 27. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 4 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die ab dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 10 Mio. Euro.

Zudem können für Wirtschaftsjahre, die zum 01.01.2024 beginnen, Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.
  • Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet.
  • Das Wirtschaftsgut ist für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich.
     

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Pixabay

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