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Bezirksvertretungen Wuppertal

Zuständigkeiten in den Bezirksvertretungen

Die Bezirksvertretungen sind die nach der Gemeindeordnung NRW von den Bürgern gewählten Stadtteilparlamente.

Nähere Angaben zu Terminen, Sitzungen und Mitgliedern der Bezirksvertretungen sind dem Ratsinformationssystem zu entnehmen.

Mitgliederzahlen der Bezirksvertretungen

Die Mitgliederzahl der Bezirksvertretungen richtet sich nach der Einwohnerzahl der
Stadtbezirke. Sie beträgt - unbeschadet des in der Gemeindeordnung geregelten
Verhältnisausgleiches - für die Stadtbezirke
Barmen 19
Elberfeld 19
Oberbarmen 17
Uellendahl-Katernberg 17
Cronenberg 15
Elberfeld-West 15
Heckinghausen 15
Langerfeld-Beyenburg 15
Ronsdorf 15
Vohwinkel 15 

Rechte der Bezirksvertretungen - Allgemeine Bestimmungen -

  • Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW unter Beachtung der
    Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat der Stadt erlassenen allgemeinen
    Richtlinien und bereitgestellten Haushaltsmittel in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht
    wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.
  • Ausgenommen sind Entscheidungen, für die der Rat der Stadt gemäß § 41 Abs. 1 GO NRW
    ausschließlich zuständig ist, und Geschäfte der laufenden Verwaltung, über die gemäß § 41
    Abs. 3 GO NRW der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin entscheidet.
  • Bezirksvertretungen haben ein Anhörungsrecht, soweit Angelegenheiten im Stadtbezirk vom
    Rat der Stadt oder seinen Ausschüssen (insbesondere auch dem Jugendhilfeausschuss) zu
    entscheiden sind. Die Anhörung erfolgt vor der Entscheidung.
  • Die Bezirksvertretungen können zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten
    Vorschläge und Anregungen an den Rat, seine Ausschüsse und den Oberbürgermeister/ die
    Oberbürgermeisterin richten (Initiativrecht). Vorschläge an den Rat und seine Ausschüsse sind
    spätestens zur übernächsten Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen.
  • Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin unterrichtet die Bezirksvertretung über alle
    wichtigen Angelegenheiten des Bezirkes.
  • Die nachfolgenden Bestimmungen sind Regelbeispiele und nicht abschließend. Sie grenzen
    die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gegen Zuständigkeiten des Rates und des
    Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin ab. 

Rechte der Bezirksvertretungen Einrichtungen im Stadtbezirk

  • Die Bezirksvertretungen entscheiden über die im Bezirk gelegenen städtischen Einrichtungen,
    deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (bezirkliche Einrichtungen).
    Bei Angelegenheiten der im Stadtbezirk gelegenen Einrichtungen, Grün-, Sport- und Parkanlagen
    mit überbezirklicher Bedeutung sind sie anzuhören.
  • Erstreckt sich der Einzugsbereich der Einrichtungen über einen Stadtbezirk hinaus,
    entscheidet die Bezirksvertretung, in deren Stadtbezirk die Einrichtung liegt. Vor der
    Entscheidung sind die für den Einzugsbereich im übrigen zuständigen Bezirksvertretungen
    anzuhören.
  • Die Bezirksvertretungen entscheiden über
    - die Grundsätze der Unterhaltung und Ausstattung,
    - die Unterhaltungs- und Ausstattungsmaßnahmen von besonderer Bedeutung,
    - die Benennung und Umbenennung und
    - die Beschlüsse zur Planung und Durchführung von Baumaßnahmen bezirklicher
    Einrichtungen.
    Ausgenommen sind Grundsatzbeschlüsse und Durchführungsbeschlüsse zur Errichtung,
    Erweiterung, Änderung oder Auflösung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtbezirk. Vor der
    Entscheidung ist die Bezirksvertretung anzuhören.
  • Bezirkliche Einrichtungen sind
    a) Grundschulen einschließlich Schulkindergärten. Die Bezirksvertretungen entscheiden auch über die außerschulische Inanspruchnahme von
    Schulgrundstücken in größerem Umfang, nicht aber über Personalangelegenheiten. Vor der
    Errichtung, Auflösung und Zusammenlegung von Schulen im Stadtbezirk ist die
    Bezirksvertretung anzuhören.
    b) Sportanlagen mit Ausnahme des Stadions, der Universitätssporthalle, der Sporthallen
    Küllenhahn und der Bundes- und Landesleistungsstützpunkte
     Die Bezirksvertretungen entscheiden auch über
     - die langfristige (über ein Jahr) An- und Verpachtung, An- und Vermietung von
    Sportanlagen und Gelände für Sportzwecke und
     - die Inanspruchnahme von Sportgelände für andere bezirkliche Zwecke.
    c) Bäder mit Ausnahme der Schwimmoper und des Schwimmsportleistungszentrums Süd. Die
    Bezirksvertretungen werden vor Entscheidungen über die Öffnungszeiten angehört.
    d) Einrichtungen der Jugendarbeit - mit Ausnahme der Häuser der Jugend Bergstraße und
    Geschwister-Scholl-Platz -, Kinderspiel- und Bolzplätze. Der Jugendhilfeausschuss ist vor
    Entscheidungen zu hören. Über die Reihenfolge der Neuanlage und Grundüberholung von
    Kinderspielplätzen im Stadtgebiet entscheidet der Jugendhilfeausschuss.
    e) Altentagesstätten sowie Einrichtungen des bezirklichen Sozial- und Gesundheitswesens.
    f) Stadtteilbibliotheken und sonstige bezirkliche Kultur- und Bildungseinrichtungen.
    g) Grün- und Parkanlagen (einschl. der Kleingartenanlagen) mit Ausnahme der Hardt, des
    Zoologischen Gartens und des Botanischen Gartens.  

Rechte der Bezirksvertretungen Straßenraum und Verkehr

  • Die Bezirksvertretungen entscheiden über die Straßen im Stadtbezirk einschließlich Wegen
    und Plätzen, Rad-, Fuß-, Wander- und Reitwegen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den
    Stadtbezirk hinausgeht (bezirkliche Straßen).
    Überbezirkliche Bedeutung haben die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und die
    innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen einschließlich deren Einmündungen und
    Kreuzungsbereiche mit bezirklichen Straßen sowie die zentralen Fußgängerbereiche in Barmen
    und Elberfeld. Vor Entscheidungen über die Klassifizierung von Straßen und über
    Angelegenheiten der im Stadtbezirk gelegenen Straßen und Fußgängerbereiche mit
    überbezirklicher Bedeutung, sind die Bezirksvertretungen anzuhören.
  • Die Bezirksvertretungen entscheiden bei bezirklichen Straßen über
     - die Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau,
     - die Festlegung der Gestaltung des Straßenraums einschließlich der Beleuchtung,
     - die Schaffung, Aufhebung und Ausgestaltung von Fußgängerbereichen mit Ausnahme
    der zentralen Fußgängerbereiche in Barmen und Elberfeld,
     - Widmung und Entwidmung, soweit dies nicht in Ausführung von Bebauungsplänen
    erfolgt,
     - die Aufstellung und Entfernung von Wartehallen, städt. Werbeflächen, Litfaßsäulen,
    Bänken, Leuchten,
     - das Anlegen und Markieren von Parkplätzen,
     - Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Taxiständen,
     - Straßenbenennungen.
  • Die Bezirksvertretungen entscheiden über Maßnahmen der Verkehrslenkung und -sicherung
    bei bezirklichen Straßen, wie
    - Änderung der Verkehrsführung in größerem Umfang (z. B. Einbahnsysteme, Umleitungen)
  • - Errichtung und Abbau von Lichtzeichenanlagen,
    - Einrichtung und Änderung von Fußgängerüberwegen,
    - Durchführung von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen,
    - Anlegung und Änderung von Verkehrsinseln und Querungshilfen,
    - absolute Halteverbote mit Ausnahme kürzerer Verbotsstrecken, z. B. für Einfahrten und
    Einmündungen,
    - Sperrungen für Sport- und Kulturveranstaltungen sowie für Stadtteilfeste,
    - Einrichtung und Änderung von Kurzzeitparkplätzen,
    - Einführung und Änderung von Anwohnerparkrechten
    - Einrichtung und Änderung von Anliegerstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen
    - Einrichtung und Änderung von Bushaltestellen
    - Maßnahmen zur Schulwegsicherung.
  • Die Bezirksvertretungen werden vor der Entscheidung über die Führung von Buslinien angehört.
  • Die Bezirksvertretungen werden über die Pflanzung und Entfernung von Straßenbäumen im Bezirk unterrichtet. 

Rechte der Bezirksvertretungen Ortsbild, Planung, Bauen

  • Die Bezirksvertretungen entscheiden über
    - Pflege und Gestaltung des Ortsbildes,
    - Pflege und Schutz bezirklicher Denkmäler, insbesondere über Änderungen der
    Denkmalliste, und
    - Maßnahmen der Stadtsanierung und der gebietsbezogenen Wohnumfeldverbesserung im
    Rahmen der gesamtstädtischen Planung.
  • Die Bezirksvertretungen sind anzuhören vor der Entscheidung über
    - den Stadtbezirk berührende Entwicklungsplanungen,
    - Öffentliche Planungs- und Investitionsvorhaben im Stadtbezirk, und
    - Bebauungspläne für den Stadtbezirk vor jeder Entscheidung des Rates oder des
    entscheidungsbefugten Ausschusses im Verfahrensablauf. Über Veränderungssperren
    werden die Bezirksvertretungen frühzeitig und vor der Entscheidung informiert, soweit nicht
    eine Anhörung erfolgt,
    - die Einrichtung von Denkmalbereichen,
    - geplante Straßenbaumaßnahmen im Stadtbezirk (Straßenbau, Kanalisation)
  • Die Bezirksvertretungen werden frühzeitig über Bauanträge und Bauanfragen informiert, damit
    sie Gelegenheit haben, Anregungen, insbesondere für eine Änderung der Bauleitplanung, zu
    geben. Ausgenommen sind oberirdische Kleingaragen und Stellplätze, Gartenhäuser,
    Einfriedungen, Werbeanlagen und genehmigungsfreie Wohngebäude (§ 67 BauO NRW).
  • Die Bezirksvertretungen haben ein Initiativrecht zu Planungs- und Investitionsvorhaben und zur Bauleitplanung im Stadtbezirk.
  • Die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Baugesetzbuch wird bei der Aufstellung von
    Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung den
    Bezirksvertretungen übertragen. 

Rechte der Bezirksvertretungen Weitere Zuständigkeiten

  • Weitere wichtige Angelegenheiten, über die die Bezirksvertretungen entscheiden, sind:
    a) die Betreuung und Unterstützung der Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen,
    deren Zweck nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausreicht,
    b) Kultur-, Heimat- und Brauchtumspflege
     - bezirkliche Veranstaltungen von besonderer Bedeutung
     - die Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen im Stadtbezirk von besonderer
    Bedeutung
     - stadtteilbezogene kulturelle Angelegenheiten einschließlich Kunst im öffentlichen Raum,
     - bezirkliche Volksfeste und Straßenfeste, die Inanspruchnahme von Straßen, Plätzen und
    unbebauter städt. Grundstücke für bezirkliche Volksfeste und Straßenfeste,
    Ausstellungen und Märkte
    c) Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks; die
    Bezirksvertretungen fördern stadtbezirksgeschichtliche Veröffentlichungen
    d) von der Stadt veranstaltete Märkte, soweit sie nicht durch Marktordnungen oder Satzungen
    geregelt sind
    e) Wahl von Schiedspersonen
  • Die Bezirksvertretungen sind anzuhören vor Entscheidungen über
    a) die Änderung von Stadtbezirksgrenzen,
    b) die erstmalige Dauersperrzeitverkürzung für Discotheken und Nachtbars; für Gaststätten
    nur, soweit es sich nicht um Regelfälle handelt;
    c) die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden mit einer Laufzeit über 5 Jahre,
    ausgenommen Wohnungen
    d) Angelegenheiten der Bürgerbüros entsprechend § 25 Abs. 2 

Rechte der Bezirksvertretungen Haushaltsplan und Haushaltswirtschaft

  • Die Bezirksvertretungen entscheiden frei über die ihnen hierzu vom Rat der Stadt zur
    Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
  • Die Bezirksvertretungen entscheiden, sofern sie nach den §§ 9 bis 13 dieser Hauptsatzung
    zuständig sind, über die Verwendung der im Haushaltsplan veranschlagten bezirklich
    budgetierten Mittel. Bei Pauschalansätzen müssen in angemessener Höhe Mittel für geringfügige
    und unvorhergesehene Maßnahmen eingeplant werden.
  • Im übrigen sind die Bezirksvertretungen zu den Ansätzen für Maßnahmen im Stadtbezirk
    anzuhören. 

Erläuterungen und Hinweise

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