Was?
Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, Ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit entgegen.
Wann? - vor der Geburt
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Geburt nicht beschäftigen. Es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Sie kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Auf Antrag besteht die Möglichkeit, eine laufende Elternzeit aufgrund einer erneuten Schwangerschaft zu unterbrechen.
Wann? - nach der Geburt
Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen.
Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich auf Antrag der Mutter bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten oder wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird auf zwölf Wochen nach der Geburt.
Bezug genommen auf die Quelle: Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend