In jedem Visum, jeder Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis steht, ob und welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Außerdem enthält Ihr Aufenthaltstitel Informationen über den Umfang und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit.
Bei einigen Aufenthaltstiteln ist die Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt. Dies ist z.B. der Fall bei InhaberInnen von Niederlassungserlaubnissen und Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug. Dann steht bei Ihnen im Aufenthaltstitel "Erwerbstätigkeit gestattet". Damit ist Ihnen sowohl die Beschäftigung als auch die selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt.
Sollte bei Ihnen "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt" stehen, so dürfen Sie bei jeder Firma unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften arbeiten (Tätigkeit, Dauer, Einkommenshöhe flexibel). Gleichzeitig bedeutet dies, dass keine Selbständigkeit gestattet ist.
Falls bei Ihnen "Beschäftigung nicht erlaubt" oder "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in der Aufenthaltserlaubnis steht, sollten Sie bei einer beabsichtigten Beschäftigung einen Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen. Die Ausländerbehörde kann Ihnen in der Regel zum einen die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilen, wenn Sie sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufgehalten haben und jetzt eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Zum anderen kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn Sie seit zwei Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung (kein Minijob) in Deutschland ausüben und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Die Voraussetzungen müssen Sie entsprechend nachweisen können. Eine weitere Möglichkeit zur Prüfung der Arbeitserlaubnis besteht darin, eine Stellenbeschreibung (erhalten Sie in der Terminvergabe der Ausländerbehörde) in der Ausländerbehörde einzureichen.