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Chancen-Aufenthalt

Das neue Chancen-Aufenthaltsrecht soll eine Bleibeperspektive für Menschen im Besitz einer Duldung bieten.

Am 31.12.2022 ist das Gesetz zum Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) in Kraft getreten. Die Chancenaufenthaltserlaubnis soll denjenigen eine Bleibeperspektive ermöglichen, die am 31.10.2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis gelebt haben und aktuell im Besitz einer Duldung sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Vorliegen der in § 104c AufenthG genannten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 18 Monaten erteilt und gibt dem Inhaber die Chance, in diesem Zeitraum, die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG zu erfüllen.

Voraussetzungen zum Erhalt des Chancen-Aufenthaltsrecht

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Chancenaufenthaltsrecht erhalten zu können:

  • Die beantragende Person muss im Besitz einer Duldung sein, oder einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung besitzen und
  • zum 31.10.2022 seit fünf Jahren in der Bunderepublik Deutschland geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis gelebt haben.
  • Es muss ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben werden. (Beschreibung der LoyalitätserklärungPDF-Datei120,97 kB)
  • Es dürfen keine strafrechtlichen Verurteilungen von insgesamt über 50 Tagessätzen Geldstrafe (bei Straftaten nach dem AufenthG keine Verurteilungen zu einer Geldstrafe von insgesamt über 90 Tagessätzen), oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht die auf Jugendstrafe lauten, vorliegen.
  • Die beantragende Person darf nicht wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben oder über die eigene Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben und dadurch die eigene Abschiebung verhindert haben.

Die Familienangehörigen einer Person, die die Voraussetzungen für das Chancenaufenthaltsgesetz erfüllt, können ebenfalls ein Chancenaufenthaltsrecht erhalten, auch wenn sie sich zum 31.10.2022 noch keine fünf Jahre geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben.

Antragstellung

Die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG können seit dem 01.01.2023 gestellt werden. Anträge, die vor in Kraft treten des Gesetzes gestellt wurden, sind ungültig und müssen erneut gestellt werden.

Zur Antragstellung kann folgendes Dokument verwendet werden:

Aufgrund der erwarteten Menge an Anträgen wird darum gebeten die Anträge auf Erteilung eines Chancenaufenthaltsrechts an folgende E-Mailadresse zu senden:

               Postfach204.44stadt.wuppertalde

Hierzu sollte beachtet werden, dass der Antrag von der antragstellenden Person unterschrieben werden muss. Bei Anträgen für minderjährige Kinder muss der Antrag von allen sorgeberechtigten Elternteilen unterschrieben werden.

Sollten alle übrigen Voraussetzungen vorliegen, erhält die antragstellende Person einen Termin zur Abgabe der biometrischen Daten (Fingerabdrücke, Foto und Unterschrift) und Abgabe der Loyalitätserklärung.

Nach Erhalt des Chancen-Aufenthaltsrechts

Nach Erteilung des Chancenaufenthaltsrechts wird der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) bestellt. Sobald der Aufenthaltstitel vorliegt erhalten Sie einen Termin zur Abholung. Ihnen wird dann der eAT zusammen mit einem Merkblatt für das Chancenaufenthaltsrecht ausgehändigt. Auf dem Merkblatt stehen alle wichtigen Informationen für ein Bleiberecht nach den §§ 25a und 25b AufenthG. Die Bleiberechte nach § 25a AufenthG und § 25b AufenthG müssen vor Ablauf des Chancenaufenthaltsrecht, also vor Ablauf der 18 Monate, schriftlich beantragt werden. Zudem sind auf dem Merkblatt verschiedene Organisationen und Stellen aufgeführt, bei denen Sie sich beraten lassen können.

Sollten Sie Hilfe bei dem Finden eines Sprachkurses oder der Vermittlung in eine berufliche Tätigkeit benötigen, können Sie hier alle Informationen zu diesen Themen finden:

Weitere Informationen

Menschen, die das Chancenaufenthaltsrecht erteilt bekommen und aufgrund ihrer Lebenslage Anspruch auf SGB II-Leistungen haben, können beim Jobcenter Bürgergeld beantragen. Bei der beruflichen Integration unterstützen die Integrationsfachkräfte.

 Wenn Sie einen Antrag auf Bürgergeld stellen wollen:

  • Stellen Sie erstmalig den Antrag wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle 8
    Zebera
    Friedrich-Engels-Allee 28
    42103 Wuppertal
    gst8jobcenter.wuppertalde
  • Leben Sie bereits in einer Bedarfsgemeinschaft, die Bürgergeld bezieht, erhalten aber selbst keine Leistungen:

 Die bisherige Geschäftsstelle bleibt zuständig.

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