Inhalt anspringen

IntegrationsportalAusländerbehörde

Duldung

Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt. Eine geduldete Person ist zur Ausreise verpflichtet, kann aber derzeit möglicherweise nicht zurückgeführt werden.

Duldung gem. § 60a AufenthG

Duldung gem. § 60b AufenthG

Duldung gem. § 60c AufenthG

Duldung gem. § 60d AufenthG

Kontakt

Für die Ausstellungen bzw. Verlängerungen von Duldungen bitte die E-Mail Adresse:

Postfach204.44stadt.wuppertalde

verwenden.

Sie haben weitere Fragen? Wenden Sie sich bitte an das folgende Team:

Weiterführende Informationen

Erläuterungen und Hinweise

Seite teilen