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Jugendamt Wuppertal

Vormundschaften

Grundsätzlich zu unterscheiden sind gesetzliche Amtsvormundschaften und bestellte Vormundschaften und Pflegschaften.

Während die gesetzlichen Amtsvormundschaften von Gesetzes wegen eintreten, sind die bestellten Vormundschaften und Pflegschaften erst nach Antrag und gerichtlichem Beschluss zum Sorgerechtsentzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge möglich.

Gesetzliche Vormundschaften treten praktisch „automatisch“ über das Gericht ein. Der typische Fall ist die minderjährige Mutter, die sich weiter um das Kind kümmert und der Vormund dann die gesetzliche Vertretung für das Kind darstellt. Diese gesetzliche Vertretung kann darin bestehen, dass der Vormund in medizinische Behandlungen einwilligt, Nachlassangelegenheiten regelt, auf den Namen des Kindes bezogene Verträge unterschreibt und einiges mehr. Die Vormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter.

Bestellte Vormundschaften und Pflegschaften kommen zustande, wenn diese vorher beim Gericht beantragt wurden und ein entsprechender Beschluss vorliegt. Auch hier ist der Vormund die Interessensvertretung des Kindes oder des Jugendlichen für alle Lebensbereiche oder für Teile davon. Beispiele für Aufgaben des Vormunds: den Aufenthaltsort bestimmen, medizinische Betreuung sicherstellen, eine geeignete Erziehungsumgebung organisieren und vieles andere mehr. Bestellte Vormundschaften und Pflegschaften enden durch abändernden Beschluss des Gerichtes oder durch Volljährigkeit des Kindes.

Vormundschaften werden sowohl vom Jugendamt als auch von der Diakonie Wuppertal geführt. Darüber hinaus können auch geeignete Einzelpersonen vom Gericht bestellt werden.

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