Inhalt anspringen

Nachmeldung für Kinder mit Behinderung und für den Zuschuss zur Qualifizierung für das Kindergartenjahr 2022/23

Der Meldetermin zum 01.02.2023 für die Nachmeldung für Kinder mit Behinderung und die Nachmeldung bzw. Rückgabe von Landeszuschüssen zur Qualifizierung steht an.

Nachmeldung für Kinder mit Behinderung

Landesmittel für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen betreut werden, bei denen die Behinderung bzw. die drohende wesentliche Behinderung von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde und für die zum 15.03.2022 keine Kindpauschale als Kind mit Behinderung beantragt wurde, können bis zum 01.02.2023 über Kibiz.web nachgemeldet werden. Damit eine rechtzeitige Meldung ans Land gewährleistet werden kann, werden Sie gebeten, die entsprechenden Anträge bis spätestens 24.01.2023 beim Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder einzureichen.

Nachmeldung von Landeszuschüssen zur Qualifizierung nach § 46 KiBiz

Gemäß § 1 Abs. 4 S. 4 DVO KiBiz können Landeszuschüsse zur Qualifizierung nach § 46 ebenfalls nachgemeldet werden, soweit sie nicht im Zuschussantrag zum 15.03.2022 berücksichtigt waren. Außerdem können Mittel zurückgegeben werden die bereits am 15.03.2022 beantragt wurden und für die Qualifizierung doch nicht gebraucht werden.

Bitte berücksichtigen Sie noch folgende Informationen zum Landeszuschuss für Qualifizierung:

Bei dem Zuschuss handelt es sich um eine Jahrespauschale. Das bedeutet, dass der Zuschuss nach § 46 Abs. 2 oder 3 KiBiz auch erfolgt, wenn der Platz nicht ganzjährig belegt war. Die Pauschale kann sowohl für die Vergütung als auch für entsprechende Praxisanleitung verwendet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Pauschale auch bei unterjährigem Ausscheiden bereits zweckentsprechend verausgabt werden kann. Dies ist im Einzelfall später im Verwendungsnachweis darzulegen und falls sich daraus eine nicht vollständige Verwendung ergibt, ist der übrige Anteil zu erstatten.

Der Zuschuss kann im Falle einer Wiederholung eines Ausbildungsjahres erneut gezahlt werden. Gemäß dem Wortlaut handelt es sich um einen jährlichen Zuschuss pro belegtem Praktikumsplatz. Dabei ist es nicht relevant, mit welcher Person dieser Praktikumsplatz belegt ist. Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass diese Schüler*innen in ihrer praxisorientierten Ausbildung von dem Träger der Kindertageseinrichtung tariflich oder entsprechend vergütet werden. Die genannte Voraussetzung muss demnach auch im Wiederholungsjahr erfüllt sein.

Sollten sich Tatbestände ergeben haben, die eine Nachmeldung von Zuschüssen zur Qualifizierung erforderlich machen oder bereits im Zuschussantrag beantragte Pauschalen doch nicht gebraucht wurden, schreiben Sie bitte bis spätestens 24.01.2023 eine entsprechende E-Mail an tfk.betriebskostenstadt.wuppertalde

Bitte geben Sie auch an, in welchem Jahr sich die Praktikant*innen aktuell befinden und ob Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung vorliegt.

Folgende Personen stehen Ihnen als Ansprechpersonen zur Verfügung:

    Erläuterungen und Hinweise

    Anmelden
    Seite teilen