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Pflegeberatung

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

allgemeine Informationen zu Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Kurzzeit- und Verhinderungspflege unterstützt sie in den Situationen, in denen weder häusliche noch Tages- und Nachtpflege über einen kurzen Zeitraum für Sie möglich ist.

Einrichtung zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege finden - Checkliste

Vielleicht stellen Sie sich folgende Fragen:


•Wann ist Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege die richtige Lösung für mich?
•Was bietet welche Einrichtung an?
•Welche Fragen sollten ich oder meine Angehörigen stellen?
•Welche Voraussetzungen und Kosten muss ich berücksichtigen?

In der Checkliste stellen wir Ihnen Fragen vor, die Ihnen helfen soll, die geeignete Einrichtung für Sie persönlich zu finden.

Lesen Sie sich die Fragen in Ruhe durch und suchen Sie diejenigen aus, die für Sie von Bedeutung sind. Nehmen Sie sich genügend Zeit und kreuzen Sie die Fragen – zur besseren Kennung – einfach an.

Die für Sie zusammengestellte “Checkliste” erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, ebenso wie die allgemeinen Informationen. Vielleicht stellen Sie beim Lesen fest, dass Sie ganz andere Fragen haben.

Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns an oder schauen einfach mal bei uns vorbei!

Was Sie allgemein über Kurzzeitpflege wissen sollten

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für Sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.

Die Kurzzeitpflege bietet Ihnen und Ihren Angehörigen die Möglichkeit, in einer Situation, in der vorübergehend für Sie weder häusliche noch Tages- und Nachtpflege möglich ist, stationär gepflegt zu werden, z.B. wenn die Pflegeperson erkrankt ist oder in den Urlaub fährt.

Manchmal kann es auch sein, dass sich Ihr Gesundheitszustand kurzfristig verschlechtert und zeitweise die ambulante Pflege zu Hause nicht ausreicht.
Auch dann ist die Kurzzeitpflege - zur Stabilisierung Ihrer Gesundheit - eine Möglichkeit.

Seit dem 1. Januar 2015 ist gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden.

Parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von vier auf bis zu acht Wochen ausgeweitet werden (bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege durch Umwidmung aus der Verhinderungspflege).

Seit dem 1. Januar 2016 besteht auch ohne Inanspruchnahme des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege generell ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege.

Auch die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege wurde auf acht Wochen im Jahr ausgeweitet.

Kurzzeitpflegeleistungen

  • Pflegegrad 1 pro Monat: bis zu 125,- € einsetzbarer Entlastungsbetrag
  • Pflegerad 2 bis 5 pro Kalenderjahr: 1.774,- € für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen ( max. 3.386,- € bei Umwidmung der Verhinderungspflege, s.o.)

Diese Ansprüche gelten ab 1. Januar 2022 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- € pro Monat für die Kurzzeitpflege einsetzen.

Sollten die Leistungen der Pflegeversicherung und die Rente nicht zur Deckung der Kurzzeitpflegekosten ausreichen, so müssen Sie den restlichen Betrag selbst auf bringen. Sie können aber auch beim örtlichen Sozialhilfeträger – dem Sozialamt – einen Antrag auf Übernahme der restlichen Kosten stellen. Das Sozialamt prüft dann, ob Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben.

Was Sie allgemein über Verhinderungspflege wissen sollten

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Die sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen.

Verhinderungspflege wird bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt (Antragsformulare gibt es bei ihrer Pflegekasse). Die Voraussetzung um Verhinderungspflege beantragen zu können, ist eine seit einem halben Jahr bestehende Einstufung in einen Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflege sollte vorwiegend durch eine „ehrenamtliche“ Pflegeperson geleistet worden sein.

Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806,- €) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden.

Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal 150 Prozent des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der Leistungsbetrag erhöht sich dadurch auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr.

Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege angerechnet.

Seit dem 1. Januar 2016 wird auch die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt.

Verhinderungspflegeleistung

  • Pflegegrad 1 pro Monat: bis zu 125,- € einsetzbarer Entlastungsbetrag
  • Pflegegrad 2 bis 5 pro Kalenderjahr: 1612,- € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu sechs Wochen (max. 2418,- € bei Umwidmung der Kurzzeitpflege,  s.o.)

Die ambulante Verhinderungspflege kann sowohl von professionellen Pflegekräften als auch von ehrenamtlichen Pflegepersonen erbracht werden. Man kann die Leistungen auch stunden- oder tageweise über das Jahr verteilen. Wenn man jedoch mehr als 8 Stunden Pflege am Tag nutzt, erhält man für diesen Tag kein Pflegegeld.

Nehmen Pflegebedürftige Verhinderungspflege in Anspruch, besteht während dieser Zeit ein Anspruch auf 50% des Pflegegeldes. Wird die Ersatzpflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder durch im gleichen Haushalt lebende Personen durchgeführt, steht diesen nur das jeweilige Pflegegeld zu. Zusätzlich können aber nachgewiesene zusätzliche finanzielle Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall geltend gemacht werden.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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