Das Pflegestärkungsgesetz wurde erneut reformiert.
Ab Januar 2017 gibt es neben einem neuen Pflegebegriff auch ein neues Begutachtungsverfahren.
Durch das neue Pflegestärkungsgesetz II wird es ab dem 1. Januar 2017 keine drei Pflegestufen mehr geben, sondern fünf Pflegegrade.
Ausschlaggebend für die Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit, die sich nicht nur auf die Grundpflege (Waschen, Duschen, Zahnpflege, etc.) bezieht, sondern auch auf andere Bereiche der Lebensführung.
Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden ab Januar 2017 folgende sechs Lebensbereiche („Module“) bezogen auf die Selbständigkeit betrachtet und gewertet (gewichtet):
1. Mobilität: körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel
aufstehen aus dem Bett, der Gang ins Badezimmer,
Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Zum Beispiel Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Beteiligung an Gesprächen, Erkennen von Risiken und Gefahren.
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und
Aggressionen, Abwehr pflegerischer Maßnahmen.
4. Selbstversorgung: zum Beispiel selbstständiges
Waschen, Duschen, Baden, An- und Ausziehen, Essen und Trinken, selbstständiger Toilettengang.
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: zum Beispiel selbständige Medikamenteneinnahme, Injektionen, z.B. bei Diabetes oder einen Arzt selbständig aufsuchen zu können.
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
zum Beispiel die Gestaltung des Tagesablaufs, die direkte Kontaktaufnahme mit anderen Menschen, Freizeitangebote ohne Hilfe zu besuchen.
Bei den Modulen Verhaltensweisen und psychische Problemlagen bzw. kognitive und kommunikative Fähigkeiten wird das Modul mit den meisten Punkten gewertet.
Der Gesamtpunktwert entscheidet über den Pflegegrad.