Körperlich pflegebedürftige Menschen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, psychisch Erkrankte oder Menschen mit geistiger Behinderung werden entsprechend des Verlustes ihrer Selbstständigkeit in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und enthalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Der Verlust der Selbständigkeit wird mit Punkten bewertet.
Mit dem neuen Pflegegrad 1 genehmigen Pflegekassen ab 2017 körperlich und geistig noch recht beweglichen, geringfügig hilfsbedürftigen Versicherten Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn Gutachter eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt haben. Nach dem alten System erhielten diese Menschen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Pflegegrad | Form der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Gesamtpunktwert |
1 | geringe | ab 12,5 bis < 27 |
2 | erhebliche | ab 27 bis < 47,5 |
3 | schwere | ab 47,5 bis < 70 |
4 | schwerste | ab 70 bis < 90 |
5 | schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen in der pflegerischen Versorgung | ab 90 bis 100 |
Was ist, wenn ich schon eine Pflegestufe habe? Bekomme ich auch einen Pflegegrad?
Menschen, die bereits eine Pflegestufe haben, werden ab dem 1. Januar 2017 automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet.
Die Pflegekassen haben aus diesem Grund jeden Pflegebedürftigen der bereits eine Pflegestufe hat angeschrieben und hierüber informiert.
So funktioniert die Überleitung:
Bei Menschen mit körperlichen Einschränkungen gilt die Regel „+1“
In Pflegestufen bis 2016 | In Pflegegraden an 2017 |
I | 2 |
II | 3 |
III | 4 |
III (Härtefall) | 5 |
Bei Menschen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz gilt die Regel „+2“
In Pflegestufen bis 2016 | In Pflegegraden ab 2017 |
0 | 2 |
I | 3 |
II | 4 |
III | 5 |
Bei einer Neubeantragung wird der/ die Pflegebedürftige ab Januar 2017 nach neuen Kriterien begutachtet und erhält ggf. einen Pflegegrad.