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Pflegeberatung

Angebote zur Unterstützung im Alltag

allgemeine Informationen zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Seit dem 01.01.2017 heißen niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote: Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a SGB XI).

Die bisherige Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) wurde ab dem 01.01.2017 durch die "Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen ( AnFöVO )" ersetzt.

Pflegebedürftige können nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen und die hierfür entstehenden Aufwendungen gegenüber der Pflegekasse geltend machen (im Wege der Kostenerstattung). Ihnen steht hierfür ein bestimmtes monatliches Budget zur Verfügung – ab dem 1. Januar 2017 ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro sowie eine bis zu 40%ige Umwidmungsmöglichkeit ihres ambulanten Pflegesachleistungsanspruchs.

Je nach Ausrichtung der Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a SGB XI) handelt es sich dabei um:

  • Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung)
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter)
  • Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen)

Hilfen z.B. im Haushalt, bei Besorgungen, beim Aufrechterhalten von Kontakten, Hilfen im Alltag usw. tragen somit wesentlich dazu bei, die Selbständigkeit älterer Menschen in ihren eigenen vier Wänden zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten. Ein Umzug in ein Heim kann so oftmals vermieden oder zumindest zeitlich verzögert werden. Nutzen Sie im Bedarfsfall die verschiedenen Beratungsmöglichkeiten in Wuppertal. 

Entlastungsleistungen umfassen keine Aufgaben, die nicht zwingend für den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit erforderlich sind und nicht zur gesellschaftlichen Teilhabe beitragen, wie z.B. die Übernahme von Autowäschen oder Fassadenanstrichen sowie Gartenarbeit.

 

Mögliche Entlastungsleistungen im Sinne einer Alltagsbegleitung ist z.B. die Begleitung zum Einkauf, zum Gottesdienst oder zum Besuch auf dem Friedhof oder dienen als Unterstützung beim Umgang mit Behördenangelegenheiten und zur Ermunterung der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte.

Entlastungsleistungen im Sinne einer Pflegebegleitung sollen die pflegenden Angehörigen bei der Bewältigung des Pflegealltags, z.B. durch die Hilfe bei der Strukturierung und Organisation der Pflege, die Stärkung zur Selbstfürsorge und Selbsthilfe und die Unterstützung bei der Vermittlung von weiteren Hilfsangeboten, unterstützen.

 

Zudem besteht auch weiterhin die Möglichkeit, die Angebote zur Unterstützung im Alltag auch für Betreuungsgruppen anzubieten. Dies ist nunmehr sowohl für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder somatischen Beschwerden möglich.

Pflegedienste können den Entlastungsbetrag über die Sachleistung (§ 36) abrechnen, bei den Pflegegraden 2 bis 5 allerdings nicht im Bereich Körperpflege und Ernährung.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt. Er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet.

Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden.

Neben der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages können bis zu 40 Prozent des ambulanten Pflegesachleistungsbudgets für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

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