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Pflegeberatung

Demenz

allgemeine Informationen zum Thema Hilfen bei Demenz

Demenz

Die Zahl der Menschen, die an Demenz erkranken, wächst stetig.
Ein Großteil dieser dementen Menschen wird zu Hause durch Angehörige betreut.

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt  werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. 

Dieser Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden.

Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbarer Pflegepersonen,  sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags, z.B. bei der

  • Betreuung im Alltag
  • Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • Organisation des Pflegealltages

Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- € monatlich.

Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach  § 45b SGB XI.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen können wie bislang für die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege und die vom Stadt- oder Landkreis anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

 

Pflegedienste können den Entlastungsbetrag über die Sachleistung (§ 36 SGB XI) abrechnen, bei den Pflegegraden 2 bis 5 allerdings nicht im Bereich Körperpflege und Ernährung.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt. Er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet.

Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden.

Neben der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages können bis zu 40 Prozent des ambulanten Pflegesachleistungsbudgets für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

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