Bildungsträger
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- GBA Gesellschaft für berufliche Aus- und Weiterbildung mbH II
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Zielgruppe |
- eLb bis zum 28. Lebensjahr, die nach einer Ausbildungsstelle suchen oder bereits einen Ausbildungsvertrag unterschrieben haben. Die Jugendlichen sind vom Grunde her ausbildungsreif und müssen bei der Suche nach einer passgenauen Ausbildungsstelle unterstützt werden und/oder weisen einen besonderen Unterstützungsbedarf vor, während und nach einer Berufsausbildung auf. Die Zielgruppe umfasst somit auch Jugendliche bis zum 28. Lebensjahr, die zum Zeitpunkt des Eintritts in die Maßnahme erwerbsfähig und leistungsberechtigt waren und einer besonderen Nachbetreuung bedürfen.
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Ziel |
- Ausbildungsaufnahme
- Unterstützung während der Ausbildung
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Inhalt |
- Ausbildungsplatzsuche
- Vorbereitung auf die Ausbildung (BBiG, angemessenes Verhalten während der Ausbildung, An-forderungen während der Ausbildung etc.)
- während der Ausbildung: Abbruchprävention, regelmäßige Gespräche, Zusammenarbeit mit Eltern und Kammern, aufsuchende Sozialarbeit, sozialpädagogische Betreuung etc.)
- vor Ende der Ausbildung: Klärung der Übernahmemöglichkeit durch den Betrieb, sonst Bewerbungsmanagement
- Stabilisierung bei Arbeitsaufnahme (max. 3 Monate)
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Zuweisungsdauer
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- Der Zeitpunkt der Zuweisung ist davon abhängig, ob ein Ausbildungsvertrag bereits vorliegt oder ob eine konkrete Ausbildungsstelle erst noch gefunden werden muss.
- Wurde bereits ein Ausbildungsvertrag unterschrieben, so ist eine Zuweisung der Teilnehmenden maximal sechs Monate vor dem Ausbildungsbeginn möglich.
- Teilnehmer*innen, die noch keinen Ausbildungsvertrag aufweisen, können sofort zugewiesen werden.
- Für Teilnehmer*innen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen oder einer Beschäftigung nach-gehen, wird keine Wochenstundenzahl vorgegeben.
- Es muss jedoch sichergestellt sein, dass vor dem Beginn der Berufsausbildung mindestens zwei Ter-mine pro Woche stattfinden, damit zum einen die Unterstützung der Suche nach einer passgenauen Ausbildungsstelle sichergestellt ist und zum anderen eine erforderliche Vorbereitung auf die Aufnahme der Ausbildung gewährleistet werden kann.
- Für die Teilnehmenden, die zum Zeitpunkt der Zuweisung weder eine Schule besuchen noch einer geregelten Arbeit nachgehen, existiert eine Anwesenheitspflicht von grundsätzlich mindestens 20 Wochenstunden. Es ist vorgesehen, bei diesem Personenkreis die wöchentliche Teilnahmezeit sukzessive bis auf 39 Zeitstunden zu erhöhen, um die Teilnehmer*innen allmählich an die Belastung einer Berufsausbildung
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Sonstiges |
- Während der Ausbildung muss mit den Jugendlichen und jungen Erwachsenen mindestens alle zwei Wochen ein Termin vereinbart werden, bei Bedarf ist eine engmaschigere Betreuung sicherzustellen.
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Rechtsgrundlage |
- § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III
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