In Wuppertal darf ein Fahrzeug nur in besonderen Ausnahmefällen außerhalb von Waschstraßen oder dafür ausgewiesenen Waschplätzen gewaschen werden.
Bei der Fahrzeugwäsche anfallendes Abwasser ist Schmutzwasser, auch wenn keine Reinigungsmittel eingesetzt werden.
Das Abwasser einer Autowäsche darf aus Gründen des Grundwasser- und Gewässerschutzes weder versickern noch in den Regenkanal eingeleitet werden.
Ein Einleiten des Abwassers in den Schmutzkanal ist nur dann erlaubt, wenn eine Vorbehandlung über einen nach den geltenden Vorschriften zugelassenen und regelmäßig gewarteten Leichtflüssigkeitsabscheider erfolgt ist.
Alle Flächen, z.B. Privatgrundstücke und Stellflächen am Straßenrand, die nicht an eine zugelassene Abscheideranlage angeschlossen sind dürfen deshalb nicht für die Fahrzeugwäsche genutzt werden.
Waschstraßen und ausgewiesene Waschplätze verfügen über die erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für das Abwasser. In einer Waschstraße ist der Wasserverbrauch zudem im Regelfall so optimiert, dass eine geringe Menge Wasser für mehrere Autowäschen ausreicht, weil das Wasser aufbereitet wird. So halten Sie sich an die Vorschriften und schonen zusätzlich die Umwelt.
Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich u.a. aus dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 48), der städtischen Straßenordnung (§ 3) und aus der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Wuppertal. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Umweltberatung der Stadt Wuppertal: 0202-563-6789.