Unter Berücksichtigung der ab dem 3. Mai 2013 geltenden Neuregelung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche können diese an der Europawahl teilnehmen, wenn sie wahlberechtigt sind, d.h.
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind,
- am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
entweder (Variante 1) - nach ihrem 14. Geburtstag
- mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben
- und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
oder (Variante 2) - wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Beide Varianten setzen einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland voraus.
Für die unter Variante 1 genannten Wahlberechtigten ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Auszug ins Ausland zuletzt gemeldet waren. Sofern dies die Stadt Wuppertal war, ist der Antrag an folgende Anschrift zu richten an:
Stadt Wuppertal
Wahlbehörde (101.3)
42269 Wuppertal
Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren (Variante 2), ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.
Der Antragsvordruck, das Merkblatt sowie weitere Erläuterungen können auf den Seiten der Bundeswahlleitung (siehe unten) abgerufen werden. Bitte beachten: Der Antrag muss spätestens bis zum 19. Mai 2024 bei der zuständigen Wahlbehörde eingehen.