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WuppertalRathaus & Bürgerservice

Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Informationen im Zusammenhang mit der deutschen Staatsangehörigkeit

Beschreibung

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Staatsangehörigkeitsausweis 

Wenn Sie den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachweisen müssen, kann Ihnen ein spezieller Staatsangehörigkeitsausweis (Urkunde) ausgestellt werden. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder persönlich einen Termin, damit der genaue Verwendungszweck geklärt werden kann.

Die Gebühr beträgt 51 Euro. 

Einen Antrag zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises und weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes unter Downloads / Links. 

Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Wer deutscher Staatsangehöriger ist, kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er neben der deutschen mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.

Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung in Düsseldorf. Der Antrag wird beim Einwohnermeldeamt in der Zentrale in Barmen entgegengenommen und an die Bezirksregierung Düsseldorf weitergeleitet. 

Das Verfahren ist gebührenfrei. 

Den Antrag auf Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit finden Sie unter Downloads / Links.

Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit 

In Ausnahmefällen kann die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt werden. Der Antrag muss vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit bei der Bezirksregierung in Düsseldorf gestellt werden.

Mit der Beibehaltungsgenehmigung wird der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verhindert, der sonst bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag automatisch eintritt.

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und der Schweiz führt auch ohne Beibehaltungsgenehmigung nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Den Antragsvordruck und weitere Informationen finden Sie unter Downloads / Links.     

doppelte Staatsangehörigkeit/Optionsverfahren:


Nach dem sogenannten "Optionsverfahren" erwirbt ein Kind ausländischer Eltern gem. § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland seit dem 01.01.2000. Kinder, die zwischen dem 01.01.1990 und dem 31.12.1999 im Inland geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gem. § 40 b StAG erwerben.

Sofern die deutsche Staatsangehörigkeit nach o.g. Regelung erworben wurde, muss nach Erreichen des 21. Lebensjahres erklärt werden, ob die deutsche Staatsangehörigkeit oder die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll (sogenanntes Optionsverfahren, § 29 StAG). Aufgrund der von der Bundesregierung am 20.12.2014 beschlossenen Änderung des StAG muss man sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden und kann somit die deutsche und die ausländische Staatsangehörigkeit behalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

-  acht Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder
-  sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht oder
-  in Deutschland einen Schulabschluss  oder eine abgeschlossenen Berufsausbildung
   erworben

Auch wenn Sie im Besitz einer EU-Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz sind, müssen Sie sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

Erfüllen Sie die o.g. Voraussetzungen nicht, werden Sie innerhalb eines Jahres nach Erreichen des 21. Lebensjahres angeschrieben und über das Optionsverfahren umfassend aufgeklärt.  


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