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Gurt- und Helmbefreiung

Gemäß § 21 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen Pflicht.

Von dieser Pflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden. Eine Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Beschreibung

Beschreibung

1. Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlegepflicht:

Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt oder bei Körpergrößen über 150 cm infolge der Anbringungshöhe der Gurtverankerungen der Schutzzweck der angelegten Sicherheitsgurte nicht erreicht werden kann.

Hier bitte den Online-Antrag unter „Links und Downloads“ verwenden !

2. Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen von der Schutzhelmpflicht:

Die Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht ist nur in besonderen dringenden Fällen zulässig. Allein die Bescheinigung eines Arztes reicht hierfür nicht aus. Die möglichen Ausnahmen sind vor der Antragsübersendung unbedingt beim Ressort 104.11 zu erfragen.

Kontaktdaten finden Sie unter „Kontakt“, „Organisationseinheiten“, „104.1101 Parkausweise und Ausnahmegenehmigungen Fahrverbote“ „Dienstleistungen und Mitarbeiter/innen“.

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Links und Downloads

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