Für die Ausstellung des Parkausweises für Schwerbehinderte erforderliche Dokumente:
- von der Stadt Wuppertal ausgestellter gültiger Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen aG oder BL
- gültiges Ausweisdokument mit aktueller Anschrift oder Meldebescheinigung
- aktuelles Passbild (wird auf der Rückseite des Parkausweises aufgeklebt)
Anstatt eines gültigen Ausweisdokumentes wird auch ein ungültiges Ausweisdokument zusammen mit der Befreiung von der Ausweispflicht anerkannt.
Senden Sie die benötigten Unterlagen als gut lesbare Fotokopie (Vor- und Rückseite) sowie das Passbild im Original an:
Stadt Wuppertal, Abteilung 104.11, Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal
Mit dem Parkausweis verbundene Rechte
Wer den „blauen“ Parkausweis für Schwerbehinderte besitzt, ist in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, mit einem Fahrzeug
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken (siehe dazu „Hinweise“ weiter unten),
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen "Parken" (Zeichen 314 StVO), "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
- an städtischen Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
- auf allen allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen zu parken.
Hinweise
Beim Parkvorgang ist der Parkausweis für Schwerbehinderte gut lesbar im Sichtbereich der Frontscheibe auszulegen.
Grundsätzlich können die Parkerleichterungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Beträgt die Parkzeit weniger als 24 Stunden bzw. ist die Parkzeit durch Beschilderung begrenzt, muss neben dem Parkausweis die Parkscheibe mit eingestellter Ankunftszeit ausliegen.
Das Parken auf persönlichen Behindertenparkplätzen (gekennzeichnet mit Nummer oder Fahrzeugkennzeichen) ist nicht gestattet.
Halten Sie eingeschränkte Haltverbote mit Zusatzbeschilderung wie z. B. „Rettungsweg Feuerwehr“, „Einsatzfahrzeuge“, „Polizei“ „Dienstfahrzeuge ...“ bitte frei.
Rechtliche Grundlage
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO)