Beschreibung
Beschreibung
B Ü R G E R I N F O R M A T I O N
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Schutz der Bürger*innen aber auch unserer Verantwortung der städtischen Mitarbeiter*innen gegenüber, möchten wir dazu beitragen das CORONA Ansteckungsrisiko so gering wie möglich zu halten. Gleichzeitig möchten wir sicherstellen, dass unser Serviceangebot weitgehend aufrechterhalten werden kann. Damit dies gelingen kann, wird der Bereich für
Wohngeld
bis auf weiteres zunächst telefonisch, per E-Mail oder auf dem Postweg zur Verfügung stehen.
Von einer persönlichen Vorsprache in der Dienststelle bitten wir abzusehen. Persönliche Vorsprachen sind aber nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung mit den Mitarbeiter*innen möglich.
Kontaktdaten:
Postanschrift
Stadt Wuppertal
Ressort 105.36
Hans-Dietrich-Genscher-Platz 1
42283 Wuppertal
Zentrale Email Adresse: wohngeldStadt.Wuppertalde
Über die Telefonnummer des Service-Centers (563-0) werden Sie mit der/dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter*in verbunden.
Für die getroffenen Maßnahmen bitten wir um Verständnis.
Team Wohngeld
Kinderwohngeld stellt eine Sonderform des Wohngeldes dar. Es ist keine vorrangige Leistung vor dem Arbeitslosengeld II (ALG II), der Antragssteller ist somit frei in der Entscheidung ob er Kinderwohngeld beantragen möchte oder nicht. Eine Pflicht dazu besteht nicht.
Kinderwohngeld kommt dann in Betracht, wenn die Eltern ALG II beziehen und das Kind – welches im gleichen Haushalt wohnen muss – eigenen Lebensunterhalt bezieht und bislang Teil der Bedarfsgemeinschaft ist.
Als Lebensunterhalt des Kindes werden u.a. Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder auch Halbwaisenrente angerechnet.
Bei einem Antrag auf Kinderwohngeld müssen, wie bei einem regulären Wohngeldantrag, alle erforderlichen Formulare ausgefüllt und unterschrieben werden und alle notwendigen Nachweise, insbesondere die Einkommensnachweise aller im Haushalt lebender Personen, eingereicht werden.
Zu beachten ist, dass die Bewilligung des Kinderwohngeldes für eine Minderung des ALG II Anspruches führen kann. Ein über den Bedarf hinausgehendes Kindergeld des Kindes wird bei dem ALG II empfangenden Elternteil als Einkommen angerechnet und mindert den Anspruch entsprechend.