Artenschutz: Anzeigepflicht für artengeschützte Tiere
Kontakt
Beschreibung
Beschreibung
Der Anzeigepflicht unterliegen alle besonders und streng geschützten Arten.
Besonders geschützte Arten:
- International gefährdete Arten des Anhangs B der EG-Verordnung 338/97
- alle europäischen Vogelarten
- Arten, die in Anlage 1, Spalte 2 der BArtSchV mit einem Kreuz (+) gekennzeichnet sind
Streng geschützte Arten:
- Arten des Anhangs A der EG-Verordnung 338/97
- Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
- Arten, die in Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV mit einem Kreuz (+) gekennzeichnet sind
Der Schutzstatus einzelner Tierarten kann unter dem eingestellten Link unter Downloads eingesehen werden.
Wann und wo ist die Haltung besonders oder streng geschützter Tiere anzuzeigen?
Die Haltung der Tiere muss unverzüglich nach Übernahme in den Haushalt schriftlich beim Ressort Umweltschutz (siehe Formular unter Downloads) angezeigt werden. Dabei sind Kopien der Herkunftsnachweise/Cites-Bescheinigungen der Tiere beizufügen.
Ähnliche Dienstleistungen
- Artenschutz: genehmigungspflichtige Verkäufe/Käufe bestimmter Tierarten
- Artenschutz: Kennzeichnung von artengeschützten Tieren
- Artenschutz: Kauf/Verkauf von Pelzmänteln, Jagdtrophäen, Handtaschen etc
- Artenschutz: Ausnahmen von der Anzeigepflicht für artengeschützte Tiere
- Artenschutz: Besitz- und Vermarktungsverbot für streng geschützte Tierarten