Beschreibung
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Besitz- und Vermarktungsverbot
Für alle besonders bzw. streng geschützten Tierarten gilt ein Besitz- und Vermarktungsverbot. Das heißt, der Kauf, das Angebot zum Kauf, der Erwerb zu kommerziellen Zwecken, die Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie der Verkauf, das Vorrätighalten, das Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken solcher Exemplare sind verboten. Ferner ist es verboten, Tiere der besonders oder streng geschützten Arten in Besitz oder in Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten.
Im Übrigen gilt für einheimische wildlebende Tiere die Schutzvorschrift des § 42 Abs. 1 BNatSchG.
Ausnahmen vom Besitz- und Vermarktungsverbot
Ausgenommen von dem Besitz- und Vermarktungsverbot sind einheimische Tiere,
- die rechtmäßig in der EG gezüchtet bzw. künstlich vermehrt wurden bzw. rechtmäßig in die EG eingeführt worden sind.
- die vor der Aufnahme der jeweiligen Art in einen der Anhänge der Artschutz-Verordnung rechtmäßig erworben wurden.
- die tot aufgefunden wurden, sofern sie für die Zwecke der Forschung und der Lehre verwendet werden.
Ferner sind vom Besitz- und Vermarktungsverbot ausgenommen:
- Exemplare von Arten des Anhangs A der EG-Verordnung 338/97, für die eine Cites-Bescheinigung ausgestellt wurde. Hierzu ist in der Regel die eindeutige Kennzeichnung der Exemplare Voraussetzung.
- Exemplare von Arten des Anhangs B der EG-Verordnung 338/97, deren legale Herkunft bzw. der legale Erwerb in freier Nachweisführung nachgewiesen werden können
- Bearbeitete Gegenstände, die vor mehr als 50 Jahren hergestellt wurden (Antiquitäten)
- Exemplare von Arten des Anhangs VIII der Verordnung, die eindeutig gekennzeichnet sind (Bestimmte häufig gezüchtete Arten)
Ein entsprechender Nachweis hierüber muss vom Halter vorgelegt werden.
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