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Artenschutz: Ausnahmegenehmigungen nach Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz

Ausnahmegenehmigungen nach Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz

Beschreibung

Beschreibung

Grundsätzlich ist es zum Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten verboten:

 

  • mutwillig Tiere zu beunruhigen,
  • ohne vernünftigen Grund zu fangen,
  • zu verletzen oder zu töten,
  • ohne vernünftigen Grund Pflanzen niederzuschlagen oder zu verwüsten,
  • unbefugt Schmuckreisig zu entnehmen,
  • die Lebensstätten wildlebender Tier und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören (s. Landschaftsgesetz NRW § 61).

 

Für besonders geschützte Arten gelten noch strengere Verbote (s. Bundesnaturschutzgesetz § 42).
Besonders geschützt sind z.B.

 

  • die meisten einheimischen Säugetiere,
  • viele Vogelarten,
  • alle einheimischen Amphibien, Reptilien und Libellen,
  • viele Schmetterlings- und Käferarten,
  • alle Wildbienen, Hummeln, Hornissen sowie einige Wespenarten (s. dazu Bundesartenschutzverordnung, Anlage 1).

 

Im begründeten Einzelfall können Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Arten und ihrer Nist– und Lebensstätten bei der Unteren Landschaftsbehörde beantragt werden, so z.B. zur Umsiedlung oder Beseitigung von Wildbienen- oder Hummelnestern.

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