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Schwerbehindertenrecht: Erst- oder Änderungsanträge

Was ist zu tun, wenn eine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht erfolgen soll?

Schwerbehindertenrecht: Erst- oder Änderungsanträge

Beschreibung

Beschreibung

Damit geprüft werden kann, ob bei Ihnen ein Grad der Behinderung und ggf. ein Merkzeichen vorliegt, ist ein Antrag erforderlich. Das entsprechende Antragsformular erhalten sie 

  • bei der der Stadt Wuppertal, Sozialamt, Abteilung Schwerbehindertenrecht, Friedrich-Engels-Allee 76 in 42285 Wuppertal – hier liegen die Anträge im Eingangsbereich aus,
  • durch Herunterladen (siehe Downloads/Links),
  • bei den Einwohnermeldeämtern und Bürgerbüros der Städte Remscheid und Solingen,
  • über das Service-Center der Stadt Wuppertal (per Post oder per E-Mail).

Sie können den Antrag auch online stellen (siehe Downloads/Links). Nach dem Ausfüllen der Formularseiten müssen Sie die angezeigte Erklärung ausdrucken, unterschreiben und innerhalb von 2 Wochen an das Sozialamt, Abteilung Schwerbehindertenrecht, Friedrich-Engels-Allee 76, 42285 senden. Sie können die ausgedruckte und unterschriebene Erklärung auch per Fax (0202/563-8130) oder eingescannt (mail: schwerbehindertenausweisestadt.wuppertalde) senden. 

Es wird darum gebeten, Anträge nicht abzufotografieren und als JPEG-Dateien zu senden.

Anträge ohne Unterschrift können leider nicht bearbeitet werden. Falls Sie den Antrag/die Erklärung nicht selbst unterschreiben können oder dürfen, ist eine Unterschrift vom gesetzlichen Vertreter, dem Betreuer oder dem Inhaber einer entsprechenden Vollmacht (Vorsorgevollmacht) erforderlich. Bei Minderjährigen sind die Unterschriften aller sorgeberechtigten Personen notwendig. Die Unterschriften sind für die Schweigepflichtsentbindung und das Einverständnis zur dauerhaften Lichtbildspeicherung sowie die rechtswirksame Antragstellung erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Erst- und Änderungsanträge, aber auch für Widersprüche, bis zu 6 Monate ab Eingangsbestätigung beträgt.

Änderungsanträge können nach Eintritt einer Verschlimmerung gestellt werden. Bei Verschlimmerungen, die nicht auf ein akutes Ereignis (z.B. Unfall) zurückführbar sind, empfiehlt es sich jedoch, mit dem neuen Änderungsantrag mindestens ein halbes Jahr seit der letzten Feststellung zu warten.

Der Grad der Behinderung (GdB) wird unter Beteiligung von ärztlichen Beratern unter medizinischen Gesichtspunkten gebildet. Hierbei dürfen die Einzel-GdBs bei mehreren Gesundheitsstörungen nicht addiert werden. 

Amtsärztliche Untersuchungen werden nur durchgeführt, falls die beigefügten oder angeforderten medizinischen Unterlagen unvollständig oder widersprüchlich sind. Ob eine Untersuchung im Rahmen des Feststellungsverfahrens durchgeführt wird, entscheidet das Sozialamt.

Die Steuer-ID wird benötigt, damit Sie die steuerlichen Vorteile des SGB X in Anspruch nehmen können und eine automatische Datenübermittlung an das Finanzamt erfolgen kann.

Aufgrund der EU-Datenschutzverordnung müssen nachträglich eingereichte Namen von Ärzten, Krankenhäusern etc. schriftlich (also mit Unterschrift) mitgeteilt und mit einer gesonderten Schweigepflichtentbindung versehen werden.

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