Beschreibung
Beschreibung
Sofern der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe, Heimpflegekosten) erhielt, ist der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten bei dem Sozialhilfeträger zu stellen, von dem die Sozialleistungen zu Lebzeiten des/der Verstorbenen gewährt wurde.
Die Leistungen der Jobcenter dienen zwar auch der Bestreitung des Lebensunterhaltes, sind aber keine Leistungen der Sozialhilfe. Sofern jemand verstirbt, der Leistungen des Jobcenters erhielt, ist für den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten das Sozialamt des Sterbeortes zuständig.
Zur Tragung der Bestattungskosten sind nach dem Erb- und Unterhaltsrecht die Verwandten des/der Verstorbenen gesamtschuldnerisch verpflichtet. Sofern keiner der Verpflichteten finanziell in der Lage ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, können die Verpflichteten einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) stellen.