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Unterhaltsvorschuss: Höhe

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung ist gekoppelt an den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB.

Unterhaltsvorschuss: Höhe

Beschreibung

Beschreibung

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder (Kinderfreibetrag) nach § 32 EStG. Das Kindergeld für ein erstes Kind wird in voller Höhe vom Mindestunterhalt abgezogen.

Eine tabellarische Übersicht über die Unterhaltsbeträge finden Sie im Downloadbereich.

Mit Wirkung ab 01.01.2025 wurden gemäß der aktuellen Mindestunterhaltsverordnung die Mindestunterhaltsbeträge erhöht. 
Dadurch werden sich auch die Zahlbeträge gemäß dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhöhen.

Ebenfalls ab 01.01.2025 wurde das Kindergeld für ein erstes Kind auf 255 Euro erhöht.

Da sich der Leistungsbetrag nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) aus dem Mindestunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Erstkindergelds (mtl. 255,- €) ergibt, ändern sich die Zahlbeträge ab dem 01.01.2025.

•1. Altersstufe 0-5 Jahre               mtl. 482,00 € abzgl. 255,- € Erstkindergeld = 227,- €
•2. Altersstufe 6-11 Jahre             mtl. 554,00 € abzgl. 255,- € Erstkindergeld = 299,- €
•3. Altersstufe 12-17 Jahre           mtl. 649,00 € abzgl. 255,- € Erstkindergeld = 394,- €

Abgesehen davon sind zusätzlich weitere Beträge in Abzug zu bringen, wenn Einkünfte des Kindes (wie beispielsweise Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente, eigenes Einkommen aus Arbeit oder Vermögen bei über 15jährigen etc. ) vorhanden sind.

Dementsprechend ergeben sich (ohne Besonderheiten des Einzelfalles) die folgenden Zahlbeträge :

•Zahlbetrag 1. Altersstufe: Künftig 227 Euro statt 230 Euro
•Zahlbetrag 2. Altersstufe: Künftig 299 Euro statt 301 Euro
•Zahlbetrag 3. Altersstufe: Künftig 394 Euro statt 395 Euro

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