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Lärmbelästigung durch mobile Händler

Lärmbelästigung durch das Abspielen von Erkennungsmelodien bzw. die Benutzung von schallerzeugenden Geräten im Straßenverkehr insbesondere durch mobile Händler

Lärmbelästigung durch mobile Händler

Beschreibung

Beschreibung

Alle schallerzeugenden Geräte, die fahrende Gewerbebetreibende benutzen und dadurch unbeteiligte Personen erheblich belästigen, sind verboten.

 

Hierbei handelt es sich insbesondere um jede Lärmbelästigung durch Flötenspiele oder Erkennungsmelodien fahrender Gewerbebetreibende (z.B. durch Schrotthändler, Eisverkäufer).

 

Die örtliche Ordnungsbehörde kann nur tätig werden, wenn der Beschwerdeführer den Gewerbebetreibenden schriftlich anzeigt (per Mail, Fax, Post oder persönlich) und sich als Zeuge zur Verfügung stellt. Ggf. sollte das ganze 1-2 Tage beobachtet werden, bis die Anzeige mit konkretem Vorwurf gestellt wird.

 

Alternativ kann sich der Beschwerdeführer auch direkt an die Leitstelle unter 0202/563-4000 oder an die Polizei unter 0202/284-0 wenden.

 

Meist ist es sinnvoller, akute (andauernde) Lärmbelästigungen sofort über die Leitstelle zu melden, damit vor Ort der Verursacher ermittelt werden kann und, ggf. umgehend, Maßnahmen gegen die Lärmbelästigung ergriffen werden können.

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