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Hausverwalter

Wenn Sie als Makler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Makler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter - Erlaubnis zum Betrieb

Beschreibung

Beschreibung

 Wer gewerbsmäßig

  1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  2. den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  3. Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
  4. Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
  5. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten (Wohnimmobilienverwalter)

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Zuständige Behörde ist

  • bei Einzelgewerbetreibenden die Hauptwohnsitzbehörde oder die Behörde, wo sich die Betriebsstätte befindet
  • bei juristischen Personen die Behörde, wo sich die Hauptniederlassung befindet

Bitte beachten Sie, dass Sie die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausüben dürfen. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 

Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen besteht ab dem 01.08.2018 eine Verpflichtung zur Weiterbildung in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie Immobilienkaufmann und Immobilienfachwirt haben, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit. Wer als Wohnimmobilienverwalter und als Immobilienmakler tätig ist, muss die Weiterbildungspflicht für beide Berufsgruppen erfüllen, d. h. der Weiterbildungsumfang beträgt dann 40 Stunden in drei Jahren. Einzelheiten wie z. B. die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung werden in § 15b Makler- und Bauträgerverordnung sowie der Anlage 1 festgelegt. 

Wer Tätigkeiten nach den o. g. Nrn. 3. oder 4. durchführt, muss gemäß § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverordnung ergebenden Verpflichtungen für das Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer (Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchführungsgesellschaften, Prüfungsverbände) jährlich prüfen lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres der Behörde übermitteln. Sofern keine entsprechenden Tätigkeiten in dem Jahr ausgeübt wurden, ist innerhalb v. g. Frist eine entsprechende Negativerklärung zu übersenden (siehe Downloads).

 

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