Beschreibung
Beschreibung
Viele Patienten sind dauerhaft auf die Einnahme von Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, angewiesen.
Grundsätzlich können Patienten Betäubungsmittel, die nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt (der Arzt/die Ärztin muss in Wuppertal niedergelassen sein) verschrieben werden, in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als (persönlichen) Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen.
Unter das BtMG fallen zum Beispiel auch Medikamente gegen das Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS). Wichtig ist immer, dass die Menge den Urlaubstagen entspricht.
Dabei gilt Folgendes:
Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zurzeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln bestätigt durch eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung erfolgen. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise zu beglaubigen.
Reisen in andere Länder
Bei Reisen in andere Länder sollte der Patient eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel der Dauer der Reise angemessen sind.
Für einen reibungslosen Grenzübertritt muss zuvor durch das Gesundheitsamt folgendes geprüft werden:
- Ist die ausstellende Ärztin/ausstellender Arzt dem Gesundheitsamt Wuppertal als zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr ermächtigte Ärztin/Arzt bekannt?
- Wird die Mitnahme entsprechender Medikamente durch Ihre behandelnde Ärztin/Ihren behandelten Arzt für notwendig gehalten?
- Entspricht die mitgeführte Menge an Betäubungsmittel dem Verbrauch der Betäubungsmittel während des Aufenthaltes?
- wird die Maximaldosis (die maximal zulässige Gesamtverordnungsmenge des Arzneistoffes bei Grenzübertritt) nicht überschritten?
- Der Verordnungszeitraum darf nicht mehr als 30 Tage betragen.
Eine Prüfung und Beglaubigung durch das Gesundheitsamt kann erfolgen, wenn:
- Alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum) mit den Angaben im Ausweisdokument übereinstimmen.
- Für jedes Medikament eine eigene Bescheinigung vorgelegt wird.