Beschreibung
Beschreibung
Freiverkäufliche Arzneimittel unterliegen der Überwachung des zuständigen Gesundheitsamtes. Diese Überwachungstätigkeit erfolgt nicht in den Apotheken, sondern in den jeweiligen (Verkaufs-) Einrichtungen, in denen das Sortiment der freiverkäuflichen Arzneimittel angeboten wird.
Zu beachten ist, dass der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nur betrieben werden darf, wenn mindestens eine anwesende Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Sollte man diese erforderliche Sachkenntnis für seine berufliche Tätigkeit benötigen, so kann man sich bei den jeweiligen Industrie- und Handelskammern für diesen Sachkundenachweis anmelden. Freiverkäufliche Arzneimittel dienen der Selbstbehandlung bei einfachen Befindlichkeitsstörungen.
Zu den freiverkäuflichen Arzneimitteln gehören auch die Heilwässer.
Wie bei jeder anderen gewerblichen Tätigkeit auch, ist für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln eine Anzeige vonnöten. Diese Anzeige stellen Sie beim hiesigen Gesundheitsamt – hier: Kompetenzcenter Arzneimittelsicherheit und Sozialpharmazie.
Nicht apothekenpflichtige Arzneien:
Mit dem Begriff "Arzneimittel" verbindet man im Allgemeinen verschreibungs- oder apothekenpflichtige Präparate. Es gibt aber auch Arzneimittel, die in Reformhäusern, Drogerien und sogar im Supermarkt angeboten werden dürfen.
Dazu zählen: Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen wie z.B. Salbeiblätter, Kamillenblüten, Huflattichblätter, Linden- oder Holunderblüten, Presssäfte aus frischen Pflanzen, Destillate aus Pflanzen, Baldrian-Elixier und -perlen, Lecithin- und Ginseng-Produkte, Kräutertonika, bestimmte Sexualtonika, bestimmte Halspastillen, japanische Heilpflanzenöle, Heilwässer und deren Salze, Fichtennadelextrakte, Hühneraugenpflaster, flüssige Wundschnellverbände usw.
Voraussetzungen
Sachkunde
Voraussetzung für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist eine ausreichende Sachkunde der Gewerbe-oder Betriebseigentümer*innen und/oder Verkäufer*innen. Bei mehreren Filialen muss in jeder Filiale eine Fachkraft anwesend sein, die entsprechend beraten kann.
Die sachkundigen Personen müssen Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen und Lagern nachweisen können. Ferner Kenntnisse über das in Verkehr bringen von Arzneimitteln.
Nachweis der Sachkenntnis
Als Sachkenntnisnachweis werden bestimmte Prüfungen und Nachweise anerkannt. Beispielhafte Abschlüsse sind:
abgeschlossenes Pharmaziestudium und Berufsabschluss als Pharmazieingenieur*in, pharmazeutisch-technische/r Assistent*in, pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte*r, Apothekenfacharbeiter/in, Apothekenhelfer*in, Drogist.
Sachkenntnisprüfung
Wer die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer (IHK) ablegen. Prüfungsbewerber melden sich bei derjenigen Industrie- und Handelskammer an, in deren Kammerbezirk der Beschäftigungsort/die Aus- oder Fortbildungsstätte liegt oder der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.
Rechtsgrundlagen:
§ § 50 Arzneimittelgesetz (AMG) - Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
§ § 64 AMG - Überwachung
§ § 67 AMG - Anzeigepflicht