Beschreibung
Beschreibung
Eine Auskunft über eine Fahrzeughalterin beziehungsweise einen Fahrzeughalter kann die Zulassungsbehörde erteilen, wenn triftige Gründe (z.B. ein Verkehrsunfall) vorliegen.
Die Auskunft wird laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) dann erteilt, wenn der Antragssteller schriftlich, unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer, glaubhaft darlegt, dass er die Daten
- zur Geltendmachung oder
- zur Sicherung oder
- zur Vollstreckung oder
- zur Befriedigung oder
- zur Abwehr von Rechtsansprüchen
im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangenen Verstöße, benötigt.
Die Halterauskunft kann online über das Service Portal beantragt werden, Service Portal
Wenn Sie die Angebote des Straßenverkehrsamtes nutzen und damit ihre personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, werden diese durch das Straßenverkehrsamt verarbeitet, also erhoben, genutzt oder gespeichert. Die Erhebung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach der am 25.05.2018 in Kraft getretenen EU-Datenschutz-Grundverordnung. Die entsprechenden Regelungen und Informationen für die Datenerhebung sind Ihnen spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung von Amts wegen mitzuteilen.
Die unter Downloads/Links eingestellte Datenschutzinformation soll Sie daher vor der Nutzung unseres Angebotes über die gesetzlichen Regelungen informieren. Im Straßenverkehrsamt liegen diese Datenschutzinformationen zusätzlich an der Info-Theke für Sie zur Einsicht aus.