Beschreibung
Beschreibung
Voraussetzung für die Eintragung einer am Fahrzeug vorgenommenen technischen Änderung in die Fahrzeugpapiere ist ein Gutachten gem. § 19 Abs. 2 bzw. 3 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer.
Die Änderung einer Emissionsklasse kann durch eine Herstellerbescheinigung vorgenommen werden (der Hersteller bescheinigt, dass das Fahrzeug ab Werk einer anderen Schadstoffklasse angehört) oder durch entsprechende technische Nachrüstung.
Bei nachgerüsteten Abgasreinigungssystemen (z.B.: Katalysator, Kaltlaufregler) ist die Vorlage einer Einbaubestätigung einer autorisierten Fachwerkstatt und die dazugehörige Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für das Bauteil notwendig.
Die Eintragung eines Rußpartikelfilters kann durch eine Herstellerbescheinigung vorgenommen werden (der Hersteller bescheinigt, dass das Fahrzeug ab Werk mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet ist und benennt die entsprechende Partikelminderungsstufe).
Bei nachgerüsteten Rußpartikelfiltern ist die Vorlage einer Einbaubestätigung einer autorisierten Fachwerkstatt mit Angabe der erreichten Partikelminderungsstufe und die dazugehörige Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für das Bauteil notwendig.
Die Änderung wird in den Fahrzeugpapieren entsprechend vermerkt. Hat die Änderung Auswirkungen auf die KFZ-Steuer so wird das Hauptzollamt darüber unterrichtet.
Möchten Sie eine Gasanlage eintragen lassen, informieren Sie sich bitte weiter unten unter "Unterlagen"