Allerdings ist seit einigen Jahren ein Trend zu immer größeren Betriebseinheiten in Kombination mit betrieblichen Konzentrationsprozessen erkennbar, der die Nachfrage nach Standorten außerhalb der Zentren wachsen lässt. Die Zentren werden durch diesen Prozess tendenziell geschwächt. Diesen Entwicklungen ist somit entgegenzuwirken.
Jedoch sind gleichwertige Lebensverhältnisse nur durch die Bündelung von Versorgungseinrichtungen in den Zentren gewährleistet. Denn nur so kann eine wohnortnahe und flächendeckende Versorgung mit einem vielfältigen und gut zu erreichenden Angebot an Waren und Dienstleistungen sichergestellt werden. Verbrauchernahe Versorgungsstrukturen sind daher ein Ziel auf allen Planungsebenen.
1965 wurde vom Bund das Raumordnungsgesetz (ROG) beschlossen. Das ROG enthält detaillierte Vorschriften zur bundeseinheitlichen Aufstellung und Gestaltung von Landes- und Regionalplänen, zur Durchführung von Raumordnungsverfahren sowie zur Abstimmung der unterschiedlichen Planungsebenen. Nach den Paragraphen 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes besteht die Aufgabe darin gleichwertige Lebensverhältnisse im Gesamtraum der Bundesrepublik und in all ihren Teilräumen herzustellen sowie die „prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume [...]“ zu erhalten und zu sichern.
Seit 2015 ist der neue Landesentwicklungsplan (LEP NRW) in Aufstellung. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel - , der bereits am 13.07.2013 in Kraft getreten ist, formuliert für großflächige Einzelhandelsansiedlungen zehn Ziele und Grundsätze.
Im Allgemeinen werden im LEP NRW langfristige strategische Ziele zur räumlichen Entwicklung in NRW formuliert. Auf regionaler Ebene wird für den Regierungsbezirk Düsseldorf der Regional Plan Düsseldorf (RPD) erarbeitet, der die Ziele und Grundsätze der Landesentwicklungsplan NRW weiter konkretisiert.
Die übergeordneten Ziele der Landes- und Regionalplanung gilt es durch die kommunale Bauleitplanung umzusetzen. Die wesentlichen Rechtsvorschriften zur Beurteilung einzelhandelsbezogener Planungen finden sich im Baugesetzbuch (BauGB), in der Baunutzungsverordnung sowie im Einzelhandelserlass Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2008. Dieser führt Hinweise, Empfehlungen und Vorschriften auf, die für eine landeseinheitliche Planung sowie bauordnungsrechtliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben von Bedeutung sind. Er enthält vor allem Aussagen für die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigung von Vorhaben.