Ordnungsdienst
Aufgaben
Der Ordnungsdienst soll Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abwehren. Die Vorschrift ist identisch mit der Aufgabenstellung der Polizei nach § 1 Polizeigesetz NRW. Unter "öffentlicher Ordnung" versteht man alle Regeln, die für ein friedliches Miteinander in der Öffentlichkeit sorgen.
Beispiele:
- Abschleppen verbotswidrig / behindernd abgestellter Fahrzeuge
- weggeworfene Zigarettenkippen
- unzulässige Abfallentsorgung
- Missachtung von Leinenzwang
- Liegenlassen von Hundekot
- belästigendes Verhalten von Personen und aggressives Betteln
- Urinieren oder Verrichten der Notdurft in der Öffentlichkeit
- Alkoholkonsum auf Spielplatzflächen
- Farbschmierereien und Graffitis
- Sperrmüllfledderei und Mülltourismus
- Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz
- Begleitung von Großveranstaltungen (z.B.Stadtfeste)
Befugnisse
Ein großer Teil des Polizeigesetzes NRW gilt auch für den Ordnungsdienst (§ 24 OBG). Danach darf der Ordnungsdienst u.a.
- Personalien feststellen
- Durchsuchungen vornehmen
- Platzverweise aussprechen und durchsetzen
- Gegenstände sicherstellen
- Personen in Gewahrsam nehmen.




